Urteile zur Eingruppierung nach TVöD
Die Eingruppierung nach TVöD ist ein zentraler Bestandteil des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der regelt, in welche Entgeltgruppe Beschäftigte im öffentlichen Dienst eingruppiert werden. Die richtige Eingruppierung ist entscheidend für die TVöD Vergütung und wird häufig durch verschiedene Urteile zur Eingruppierung nach TVöD präzisiert. In diesem Artikel werden wichtige Urteile zur Eingruppierung nach TVöD aufgeführt, die für die Praxis von großer Bedeutung sind. Diese Urteile betreffen vor allem die Entgeltordnung TVöD und die Zuweisung zu Entgeltgruppen basierend auf der Tätigkeitsbeschreibung und der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung.
Die Eingruppierung nach TVöD ist ein komplexer Prozess, der auf den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TVöD VKA bzw. der Entgeltordnung TVöD Bund basiert. Wichtig ist, dass neben der formalen Berufsbezeichnung auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung und die Verantwortung der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die wichtigsten Urteile zur Eingruppierung nach TVöD verdeutlichen, dass die Eingruppierung im öffentlichen Dienst oft differenziert erfolgen muss, um den tatsächlichen Anforderungen gerecht zu werden. Arbeitgeber sollten die Eingruppierung nach TVöD regelmäßig prüfen und sicherstellen, dass die Dokumentation der Aufgaben korrekt erfolgt, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Die hier dargestellten Urteile zeigen, dass eine höhere Eingruppierung nach TVöD nicht allein von der Arbeitszeit oder der Berufserfahrung abhängt, sondern vor allem von der Qualität der ausgeübten Tätigkeiten. Beschäftigte sollten genau dokumentieren, welche anspruchsvollen oder verantwortungsvollen Aufgaben sie ausführen, um eine Höhergruppierung durchzusetzen.
Die Eingruppierung nach TVöD ist oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die folgenden Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klären zentrale Fragen zur korrekten Einstufung, Höhergruppierung und der Anwendung der Entgeltordnung im öffentlichen Dienst.
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Urteil 6 AZR 150/21
Datum: 3. Februar 2021
Zusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht entschied in diesem Urteil, dass die ursprüngliche Zuordnung von Beschäftigten zu Entgeltgruppen nach dem TVÜ-VKA bei der Überleitung in den TVöD bestehen bleibt. Konkret bedeutet dies, dass die damalige Zuordnung als eine verbindliche Eingruppierung gilt und nicht erneut überprüft oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte später in den Geltungsbereich des TVöD-VKA fällt, beispielsweise durch einen Wechsel des Arbeitgebers. Das Urteil sichert somit den Bestandsschutz der ursprünglichen Eingruppierung und verhindert eine erneute Bewertung der Tätigkeit. Arbeitnehmer, die nach dem TVÜ-VKA eingruppiert wurden, behalten also ihre Eingruppierung auch nach dem Wechsel in den TVöD. -
Urteil 6 AZR 459/21
Datum: 8. Dezember 2022
Zusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht differenziert in diesem Urteil zwischen einer "korrigierenden Höhergruppierung" und einer regulären Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT. Eine nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung erfüllt nicht die strengeren Anforderungen einer tariflichen Höhergruppierung, da sie lediglich einen bestehenden Fehler behebt und keine neue Bewertung der Tätigkeit darstellt. Damit wird klargestellt, dass eine bloße Fehlerkorrektur nicht zu den tariflich vorgesehenen Verbesserungen führt, die beispielsweise mit einer neuen Tätigkeit oder einer Erweiterung des Aufgabengebiets verbunden sind. Arbeitgeber können sich daher nicht auf eine "korrigierende Höhergruppierung" berufen, um die strengeren Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 TVöD-AT zu umgehen. -
Urteil 4 AZR 128/23
Datum: 5. Juli 2023
Zusammenfassung: Dieses Urteil befasst sich mit der Eingruppierung von Beschäftigten nach der Überleitung in den TVöD/VKA. Für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich nicht ändert, gelten auch weiterhin die alten Eingruppierungsregelungen. Eine automatische Höhergruppierung findet nicht statt, da die Überleitung in den TVöD/VKA keine Änderung der Tätigkeit an sich bedeutet. Nur auf Antrag kann eine Höhergruppierung nach den neuen Regelungen des TVöD/VKA geprüft werden. Dies gibt den Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Eingruppierung anhand der neuen Tarifregelungen überprüfen zu lassen, verpflichtet sie aber nicht dazu. -
Urteil 4 AZR 354/21
Datum: 23. Februar 2022
Zusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht betont in diesem Urteil, dass für die Eingruppierung nach dem TVöD/VKA nicht einzelne Aufgaben, sondern der gesamte Arbeitsvorgang maßgeblich ist. Es ist daher erforderlich, die Gesamtheit der Tätigkeiten zu betrachten, um eine korrekte Eingruppierung zu gewährleisten. Einzelne isolierte Aufgaben dürfen nicht isoliert betrachtet werden, da sie nur einen Teil des gesamten Arbeitsvorgangs darstellen. Die Eingruppierung muss sich an der komplexesten Tätigkeit orientieren, die regelmäßig ausgeführt wird. -
Urteil 4 AZR 514/16
Datum: 22. Februar 2017
Zusammenfassung: Dieses Urteil behandelt die Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines Straßenverkehrsamts. Das Gericht stellt fest, dass die Tätigkeiten nicht nur als einfache Arbeitsleistungen einzustufen sind, sondern dass auch der Grad der Selbstständigkeit bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen ist. Für eine korrekte Eingruppierung ist eine umfassende Betrachtung der verschiedenen Arbeitsvorgänge notwendig. Dabei müssen alle relevanten Aspekte, wie die Komplexität der Aufgaben, die Entscheidungsbefugnisse und die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, berücksichtigt werden. -
Urteil 4 AZR 463/21
Datum: 23. Februar 2022
Zusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesem Urteil klar, dass eine Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung des TVöD/VKA nur bei fristgerechter Antragstellung möglich ist. Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2017 keinen Antrag gestellt haben, können nicht nach den neuen Regelungen höhergruppiert werden, selbst wenn sich ihre Tätigkeit nicht geändert hat. Die Fristwahrung ist somit entscheidend für die Anwendung der neuen Entgeltordnung. Das Gericht begründet dies damit, dass die neuen Regelungen nicht automatisch gelten, sondern eine aktive Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer erfordern. -
Urteil 4 AZR 339/22
Datum: 23. August 2023
Zusammenfassung: Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) behandelt die Thematik der korrigierenden Rückgruppierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei einer solchen Rückgruppierung, bei der ein Arbeitnehmer in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft wird, liegt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Eingruppierung beim Arbeitgeber. Dieser muss nachweisen, dass die bisherige Eingruppierung des Arbeitnehmers objektiv nicht korrekt war. Zentral für die tarifliche Bewertung ist hierbei der Begriff des Arbeitsvorgangs. Ein Arbeitsvorgang beschreibt eine Reihe von Arbeitsleistungen, die zusammen ein bestimmtes Arbeitsergebnis erzielen. Sowohl der Arbeitnehmer, der eine Rückgruppierung fordert, als auch der Arbeitgeber, der die Rückgruppierung durchführen möchte, müssen ihre Argumentation umfassend und detailliert darlegen. Der Arbeitnehmer muss aufzeigen, inwiefern die tariflichen Kriterien seiner Meinung nach fehlerhaft angewendet wurden. Dieses Urteil des BAG stellt somit klarere Anforderungen an die Begründung bei Forderungen nach einer Rückgruppierung und hat wesentliche Auswirkungen auf die Eingruppierungspraxis im öffentlichen Dienst. Es betont die Notwendigkeit einer präzisen und nachvollziehbaren Darlegung der Arbeitsabläufe und deren tariflicher Bewertung.