Rückgruppierung im TVöD: Rechte der Beschäftigten, Zulässigkeit, Erfahrungen

Eine Rückgruppierung im TVöD ist für viele Beschäftigte ein überraschender und oft belastender Eingriff. Dabei ist rechtlich klar geregelt, in welchen Fällen eine Rückgruppierung überhaupt zulässig ist, wann die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich ist und welche Rolle die sogenannte korrigierende Rückgruppierung spielt.

Diese Seite erklärt umfassend und verständlich alle wichtigen Aspekte, Beispielen aus der Praxis und einem klaren Prüfschema zur Zulässigkeit.

1. Was bedeutet Rückgruppierung im TVöD?

Eine Rückgruppierung bedeutet, dass die oder der Beschäftigte künftig in eine niedrigere TVöD Entgeltgruppe eingereiht werden soll. Dabei ist entscheidend zu unterscheiden, ob:

Die beiden Varianten unterscheiden sich rechtlich vollständig und haben völlig unterschiedliche Folgen für Beschäftigte.

2. Korrigierende Rückgruppierung

Die korrigierende Rückgruppierung dient der Berichtigung einer objektiv falschen Eingruppierung. Die Tätigkeit der Beschäftigten bleibt unverändert – nur die bisherige Bewertung war tariflich unzutreffend.

Rechtsfolgen

Rechtliche Grundlage

Die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TVöD (§§ 12 und 13 TVöD). Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach bestätigt, dass die korrigierende Rückgruppierung keine Vertragsänderung ist.

Wann ist eine korrigierende Rückgruppierung unzulässig?

3. Rückgruppierung wegen geänderter Tätigkeit

Hier geht es nicht um Fehlerkorrektur, sondern um eine Veränderung der übertragenen Aufgaben, etwa durch:

In solchen Fällen entsteht eine neue – meist niedrigere – Eingruppierung. Das ist eine Änderung des Arbeitsvertrags und daher nur zulässig:

Unzulässige Fälle (sehr häufig!)

Wichtig: Einseitige Tätigkeitsverringerungen sind tarifwidrig und überschreiten das Direktionsrecht.

4. Prüfschema: Ist die Rückgruppierung zulässig?

  1. Hat sich Ihre Tätigkeit geändert?
    Wenn ja → Zustimmung erforderlich.
  2. Ihnen wurden Tätigkeiten entzogen?
    Wenn ja → keine korrigierende Rückgruppierung.
  3. Wurde die Tätigkeit neu bewertet?
    Wenn ja → Änderungskündigung oder Zustimmung nötig.
  4. War die Eingruppierung von Anfang an falsch und Tätigkeit ist gleich geblieben?
    Dann → korrigierende Rückgruppierung möglich.

5. Häufige Fehler der Arbeitgeber

6. FAQ – Häufige Fragen

Gilt eine korrigierende Rückgruppierung rückwirkend?

Grundsätzlich ja. Rückforderungen sind aber eingeschränkt durch tarifliche Schutzregelungen.

Muss ich einer korrigierenden Rückgruppierung zustimmen?

Nein. Wenn der Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen will, muss er beweisen, dass die Eingruppierung falsch war.

Muss ich einer Rückgruppierung wegen Tätigkeitsänderung zustimmen?

Nein. Es du hast das Recht, dies abzulehnen und den geänderten Arbeitsvertrag nicht zu unterschreiben.

Kann mir der Arbeitgeber Aufgaben wegnehmen, um mich niedriger einzugruppieren?

Das ist fast immer unzulässig und überschreitet das Direktionsrecht.

Was tun, wenn ich die Rückgruppierung für falsch halte?

Schriftliche Beanstandung einreichen, Personalrat und eventuell Gewerkschaft/ Anwalt einschalten. Tarifliche Ausschlussfristen beachten.

7. Fazit

Rückgruppierungen im TVöD sind nur in eng definierten Fällen zulässig. Beschäftigte sollten Rückgruppierungen niemals ohne Prüfung akzeptieren. Vor allem Tätigkeitsänderungen dürfen nicht einseitig auferlegt werden.

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