TV-V Stufen
Neben der Entgeltgruppe ist die Stufe ein wichtiger Faktor für das Gehalt nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Mit dem Stufenaufstieg wird der Zuwachs an Berufserfahrung vergütet.Der TV-V regelt in §§ 4 und 5 die Stufen. Die Entgeltgruppen 2-15 sehen 6 Stufen vor. Die Endstufe 6 wird nach 15 Jahre erreicht. Lediglich in Entgeltgruppe 1 TV-V (einfachste Tätigkeiten) ist kein Stufenaufstieg möglich.
Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.
Fragen zur Einstufung und zur Stufenlaufzeit (Wartezeit) können Sie im Forum TV-V stellen.
§ 4 Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
§ 5 Eingruppierung (Auszug)
(1) ...
(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:
Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.
Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeitin den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zuständig.
(2a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 wird der Arbeitnehmer der gleichen Stufe zugeordnet, die er in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hat. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
(3) ...
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 5:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.
Die finanziellen Folgen des Stufenaufstiegs nach TV-V können Sie in der aktuellen TV-V Gehaltstabelle ablesen.
Zur Eingruppierung, d.h. zur Entgeltgruppe nach TV-V, finden Sie hier Informationen:
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