TV-V Geltungsbereich (§ 1) – Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der § 1 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt verbindlich den personellen und betrieblichen Geltungsbereich. Er bestimmt, für welche Versorgungsunternehmen, Stadtwerke und Beschäftigten die spezifischen Bestimmungen des TV-V Anwendung finden.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist entscheidend: Nur wenn ein Betrieb unter den § 1 TV-V fällt, gelten für die Mitarbeiter die entsprechenden Regelungen zu zur Eingruppierung (§ 5 TV-V), zur Arbeitszeit (§ 8 TV-V) und zum Entgelt (§ 6 TV-V).

Fällt ein kommunaler Betrieb nicht unter den TV-V, greifen meist andere Tarifwerke des öffentlichen Dienstes – wie der TVöD VKA (z. B. bei Regiebetrieben der Kommune), der TV-L oder bei Nahverkehrssparten der TV-N.

Kurz erklärt: Voraussetzungen für den TV-V Geltungsbereich

Praxisfragen zum Geltungsbereich des TV-V

Gilt der TV-V automatisch für alle Stadtwerke?

Nein. Entscheidend ist, ob es sich um einen rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieb handelt und die Voraussetzungen des § 1 TV-V erfüllt sind.

Was bedeutet die 90 %-Quote?

Mindestens 90 % der Beschäftigten müssen in der Energie- oder Wasserversorgung eingesetzt sein, damit der Betrieb unter den TV-V fällt (§ 1 Abs. 1 TV-V).

Gilt der TV-V auch für Netzservicegesellschaften?

Ja. Die Protokollerklärung stellt klar, dass auch rechtlich selbständige Netz- und Netzservicegesellschaften als Versorgungsbetriebe gelten können.

Was gilt, wenn mein Betrieb die Voraussetzungen später nicht mehr erfüllt?

Der Tarifvertrag bleibt grundsätzlich weiterhin anwendbar, auch wenn z. B. die Quote später unterschritten wird (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1).

Tariftext: § 1 TV-V Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören.

Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind.

Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v.H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.

(2) Ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 können Betriebe durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,
  2. Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
  3. Arbeitnehmer, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
  4. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
  5. Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 4 Satz 2, für die – abweichend von § 18 – eine eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht; eine landesbezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

(5) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer.


Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1:
Die Geltung des TV-V nach § 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 2:
Versorgungsbetriebe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch rechtlich selbständige Netz- und Netzservicegesellschaften.


(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

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