TV-V Regelmäßige Arbeitszeit (§ 8)
Der § 8 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie flexible Arbeitszeitmodelle, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienste und die Anrechnung von Dienstreisen.
Für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzgesellschaften, Wasserwerken oder Kraftwerken ist der § 8 TV-V von zentraler Bedeutung, da in der Versorgungsbranche häufig im 24/7-Betrieb, im Schichtdienst oder mit Rufbereitschaften gearbeitet wird.
Kurz erklärt: Das gilt nach § 8 TV-V
- Wochenarbeitszeit: Im TV-V gilt grundsätzlich die 39-Stunden-Woche (durchschnittlich per anno).
- Wechselschichtarbeit: Gesetzliche Ruhepausen zählen hier ausdrücklich als Arbeitszeit.
- Heiligabend & Silvester: Am 24.12. und 31.12. besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung (sofern betrieblich möglich).
- Arbeitszeitkorridor: Per Betriebsvereinbarung auf bis zu 45 Stunden pro Woche ausdehnbar.
- Tägliche Rahmenzeit: Zwischen 6 und 21 Uhr ist eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 13 Stunden möglich.
- Dienstreisen: Anrechnung der Arbeitszeit am Geschäftsort; zusätzlich Freizeitausgleich für lange Reisezeiten ab 15 Std./Monat.
Praxisfragen zur Arbeitszeit im TV-V
Wie hoch ist die regelmäßige Arbeitszeit im TV-V?
Nach § 8 Abs. 1 TV-V beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden (ohne Pausen). Der Ausgleichszeitraum für den Durchschnitt beträgt in der Regel bis zu ein Jahr.
Sind Heiligabend und Silvester im TV-V automatisch frei?
Nach § 8 Abs. 3 TV-V werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Ist eine Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss innerhalb von drei Monaten entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.
Kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 45 Stunden steigen?
Ja. Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden (§ 8 Abs. 6 TV-V). Die Mehrarbeit muss jedoch innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraums wieder abgebaut werden.
Wie werden Dienstreisen und Reisezeiten nach dem TV-V vergütet?
Bei Dienstreisen gilt die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit (mindestens jedoch die regelmäßige Tagesarbeitszeit). Überschreiten die reinen Reisezeiten 15 Stunden im Kalendermonat, werden auf Antrag 25 % dieser überschreitenden Zeit als Freizeitausgleich gewährt (§ 8 Abs. 10 TV-V).
Bin ich zur Leistung von Überstunden oder Rufbereitschaft verpflichtet?
Ja. Im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten sind Beschäftigte verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten (§ 8 Abs. 5 TV-V). Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach den Regelungen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit sowie zur Rufbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst.
Tariftext: § 8 TV-V Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt.
Kann die Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(7) Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 21 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 13 Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt.
(10) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten als Freizeitausgleich gewährt.
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 Satz 1:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer,
die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 4:
Wenn es zum Erhalt einer regelmäßigen Schichtfolge erforderlich ist,
kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit verlängert werden.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Forum TV-V: Fragen zur Arbeitszeit
Haben Sie Fragen zur Arbeitszeit, Schichtplänen oder Reisezeiten im TV-V? In unserem Forum TV-V können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
Frage im Forum stellen
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:

