TV-V Regelmäßige Arbeitszeit (§ 8)

Der § 8 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie flexible Arbeitszeitmodelle, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienste und die Anrechnung von Dienstreisen.

Für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzgesellschaften, Wasserwerken oder Kraftwerken ist der § 8 TV-V von zentraler Bedeutung, da in der Versorgungsbranche häufig im 24/7-Betrieb, im Schichtdienst oder mit Rufbereitschaften gearbeitet wird.

Kurz erklärt: Das gilt nach § 8 TV-V

Praxisfragen zur Arbeitszeit im TV-V

Wie hoch ist die regelmäßige Arbeitszeit im TV-V?

Nach § 8 Abs. 1 TV-V beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden (ohne Pausen). Der Ausgleichszeitraum für den Durchschnitt beträgt in der Regel bis zu ein Jahr.

Sind Heiligabend und Silvester im TV-V automatisch frei?

Nach § 8 Abs. 3 TV-V werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Ist eine Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss innerhalb von drei Monaten entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.

Kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 45 Stunden steigen?

Ja. Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden (§ 8 Abs. 6 TV-V). Die Mehrarbeit muss jedoch innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraums wieder abgebaut werden.

Wie werden Dienstreisen und Reisezeiten nach dem TV-V vergütet?

Bei Dienstreisen gilt die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit (mindestens jedoch die regelmäßige Tagesarbeitszeit). Überschreiten die reinen Reisezeiten 15 Stunden im Kalendermonat, werden auf Antrag 25 % dieser überschreitenden Zeit als Freizeitausgleich gewährt (§ 8 Abs. 10 TV-V).

Bin ich zur Leistung von Überstunden oder Rufbereitschaft verpflichtet?

Ja. Im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten sind Beschäftigte verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten (§ 8 Abs. 5 TV-V). Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach den Regelungen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit sowie zur Rufbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst.

Tariftext: § 8 TV-V Regelmäßige Arbeitszeit

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