Kollege betrunken im Dienst – was tun im Bauhof?
Ein Kollege riecht nach Alkohol, wirkt unsicher oder fährt möglicherweise sogar ein Dienstfahrzeug? Eine heikle Situation – vor allem im kommunalen Bauhof, wo der Umgang mit schweren Maschinen, Werkzeugen und Fahrzeugen zum Arbeitsalltag gehört. Doch was dürfen oder müssen Sie in so einem Fall tun?
Das Wichtigste zum Alkoholverdacht im Bauhof auf einen Blick:
• Sicherheit hat Vorrang: Berauschte Personen dürfen keine gefahrgeneigten Arbeiten (z. B. Bagger, Rasenmäher, LKW) ausführen.
• Meldepflicht bei Gefahr: Aus der allgemeinen Arbeitsschutzpflicht (§ 15 ArbSchG) ergibt sich die Pflicht, erhebliche Gefahren für sich und andere unverzüglich zu melden.
• Richtig melden: Sachlich und intern beim Vorgesetzten oder Sicherheitsbeauftragten melden – ohne Unterstellungen oder Verurteilungen.
• Rechtsschutz: Wer eine konkrete Gefahrensituation sachlich meldet, handelt pflichtgemäß und muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.
Sicherheit geht im Bauhof immer vor
Rechtlich ist die Lage eindeutig geregelt: Nach § 15 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift) dürfen sich Beschäftigte durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden. Vorgesetzte stehen hierbei in der Pflicht: Sie dürfen alkoholisierte Mitarbeiter nach § 7 DGUV Vorschrift 1 nicht weiterbeschäftigen und müssen sie umgehend aus dem Gefahrenbereich entfernen.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, alle Beschäftigten vor Gefahren zu schützen. Das gilt insbesondere, wenn ein Kollege alkoholisiert zur Arbeit erscheint. Eine betrunkene Person am Steuer eines Bauhof-Fahrzeugs oder an Maschinen bringt nicht nur sich selbst, sondern das gesamte Team und Passanten in Lebensgefahr. Unfälle beim Bauhof können schwerwiegende haftungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Meldepflicht bei konkreter Gefährdung
Beschäftigte sind zwar nicht verpflichtet, Kolleginnen und Kollegen aktiv zu kontrollieren oder zu spionieren. Wenn Sie jedoch konkrete Hinweise haben, dass jemand alkoholisiert arbeitet oder Maschinen bedient, sind Sie verpflichtet, dies zu melden. Wer wegdenkt und geschehen lässt, dass Betrunkene gefahrgeneigte Arbeiten ausführen, riskiert im Schadensfall eine Mitschuld.
So verhalten Sie sich richtig:
- Wenden Sie sich direkt an die zuständige Führungskraft oder den Sicherheitsbeauftragten.
- Bleiben Sie rein bei den wahrgenommenen Fakten (z. B. schwankender Gang, starker Alkoholgeruch) – vermeiden Sie bloße Spekulationen.
- Sie sind nicht verpflichtet, eigenständig Beweise zu sichern oder Promillewerte zu messen.
Muss man bei einer Meldung Angst vor Konsequenzen haben?
Nein. Wenn Sie einen begründeten Verdacht sachlich und auf dem Dienstweg melden, erfüllen Sie Ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht beim Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber darf Sie dafür weder abmahnen noch benachteiligen. Bei Konflikten im Kollegium ist der Personalrat Ihre erste Anlaufstelle.
Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber ergreifen?
Die Dienststellenleitung bzw. der Bauhofleiter muss bei begründetem Alkoholverdacht unverzüglich handeln:
- Sofortiges Arbeitsverbot: Der Betroffene muss umgehend aus dem Gefahrenbereich entfernt und sicher nach Hause geschickt werden.
- Untersuchung: Anordnung einer ärztlichen Überprüfung bei konkreten Anhaltspunkten.
- Arbeitsrechtliche Schritte: Erteilung einer Abmahnung oder bei Wiederholung/schwerer Gefährdung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Was tun, wenn die Führungskraft nicht reagiert?
Haben Sie den Vorfall ordnungsgemäß gemeldet, liegt das weitere Vorgehen in der Verantwortung der Vorgesetzten. Reagiert die Führungskraft trotz offensichtlicher Gefahr nicht, sollten Sie sich umgehend an die nächsthöhere Stelle, den Personalrat oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Fazit
Alkohol am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt – insbesondere nicht im gefahrgeneigten Bauhof-Betrieb. Bei begründetem Verdacht dürfen Sie nicht schweigen. Eine sachliche Meldung schützt Ihre eigene Gesundheit, Ihre Kolleginnen und Kollegen und schützt im Zweifel auch den Betroffenen vor schweren Unfällen.
Häufige Fragen (FAQ) zu Alkohol am Arbeitsplatz im Bauhof
Darf der Vorgesetzte oder Bauhofleiter einen Alkoholtest erzwingen?
Nein. Niemand kann zu einem Atemalkohol- oder Bluttest gezwungen werden – ein Test ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings: Verweigert der Beschäftigte bei deutlichen Anzeichen (z. B. Fahnen, Schlangenlinien, Verwaschene Sprache) den Test, reicht dem Vorgesetzten bereits der begründete äußere Anschein, um ein sofortiges Tätigkeitsverbot auszusprechen und den Mitarbeiter nach Hause zu schicken.
Wer organisiert und bezahlt den Nachhauseweg, wenn jemand heimgeschickt wird?
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und darf eine berauschte Person keinesfalls mit dem eigenen Pkw oder Dienstfahrzeug fahren lassen. Der Nachhauseweg muss sichergestellt werden (z. B. durch Abholung durch Angehörige oder ein Taxi). Die Fahrtkosten für das Taxi hat in der Regel der Betroffene selbst zu tragen, da er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Droht bei Alkohol am Arbeitsplatz sofort die Kündigung?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einmaligen Vorfällen ohne direkte schwere Gefährdung erfolgt meist zunächst eine abmahnfähige Pflichtverletzung oder das Angebot einer Suchtberatung. Bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung oder bei gravierender Gefährdung (z. B. betrunkenes Fahren eines LKW/Baggers im öffentlichen Straßenverkehr) droht jedoch die fristlose Kündigung.
Bauhof-Forum: Fragen stellen & Erfahrungen austauschen
Haben Sie Fragen zum Arbeitsschutz, zu Dienstpflichten oder zum Arbeitsalltag im Bauhof? In unserem Bauhof-Forum können Sie sich kostenlos austauschen:
Frage im Forum stellen
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:

