Arbeitskleidung auf dem Bauhof – Was ist Pflicht, was bezahlt der Arbeitgeber?
Wer auf dem kommunalen Bauhof arbeitet, braucht Kleidung, die schützt, robust ist und für jede Witterung taugt. Nicht jede Jacke oder Hose gilt automatisch als Arbeitskleidung im rechtlichen Sinn. Hier erfahren Sie, was Pflicht ist, wer bezahlt und welche Rechte Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter haben.
Was zählt als Arbeitskleidung?
Unter Arbeitskleidung versteht man Kleidung, die bei der Arbeit getragen wird, um sie vor Schmutz oder Abnutzung zu schützen – etwa Latzhosen, Arbeitshandschuhe oder feste Arbeitsjacken. Sie dient in erster Linie der Ordnung und Zweckmäßigkeit im Arbeitsalltag.
Davon zu unterscheiden ist die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Diese schützt vor konkreten Gefahren (z. B. Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Warnwesten). Zur PSA gibt es eine eigene Seite: Persönliche Schutzausrüstung auf dem Bauhof.
Beispiele für typische Arbeitskleidung auf dem Bauhof
- Arbeitshosen oder Latzhosen mit verstärkten Kniepartien
- Wetterfeste Arbeitsjacken für Außenarbeiten
- Warnkleidung (z. B. für den Winterdienst oder Straßenrandarbeiten)
- T-Shirts oder Poloshirts mit Bauhof-Logo
- Schutzschuhe oder -stiefel (falls nicht als PSA eingestuft)
- Handschuhe für grobe Arbeiten oder Montagearbeiten
Wer bezahlt die Arbeitskleidung?
Das hängt davon ab, ob die Kleidung pflichtig oder freiwillig
- Wenn die Dienststelle oder Gemeinde das Tragen vorschreibt (z. B. einheitliche Bauhofkleidung), muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
- Auch die Pflege und Reinigung sind dann grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
- Wird Arbeitskleidung freiwillig getragen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenerstattung.
- Für PSA (Sicherheitsschuhe, Helme, Gehörschutz etc.) gilt immer: Der Arbeitgeber muss sie stellen und bezahlen (§ 3 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1).
Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte müssen die bereitgestellte Arbeitskleidung:
- ordnungsgemäß tragen,
- pfleglich behandeln und
- bei Verlust oder Beschädigung unverzüglich melden.
Wird Kleidung mutwillig beschädigt oder zweckentfremdet, kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
Rechtliche Grundlagen
- § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgeber müssen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen, einschließlich Bereitstellung geeigneter Kleidung.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Verpflichtet Arbeitgeber zur Bereitstellung und Beschäftigte zur Benutzung geeigneter Arbeitsmittel und Schutzkleidung.
- Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD): In vielen Kommunen bestehen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zur Arbeitskleidung, insbesondere für den Bauhof.
- Mitbestimmung: Der Personalrat ist bei Einführung oder Änderung von Dienstkleidung zu beteiligen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. Landesrecht).
Praxisbeispiele aus dem Bauhof
- Winterdienst: Warnschutzjacke Klasse 3, wetterfeste Hose, Sicherheitsschuhe S3.
- Grünpflege: Schnittfeste Hose (bei Motorsägen), leichte Arbeitsjacke, Schutzhandschuhe.
- Werkstatt: Baumwoll-Arbeitskleidung, ggf. antistatische Schuhe, Gehörschutz.
- Müll- und Straßenreinigung: Leuchtkleidung, rutschfeste Schuhe, ggf. Handschutz.
FAQ – Häufige Fragen
Muss ich Arbeitskleidung tragen?
Ja, wenn die Dienststelle dies aus Gründen der Sicherheit, Hygiene oder einheitlichen Erscheinung vorschreibt. In diesen Fällen muss sie die Kleidung stellen und finanzieren.
Darf ich eigene Kleidung tragen?
Nur, wenn keine Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. Private Kleidung ersetzt keine PSA und bietet häufig nicht den geforderten Schutzstandard.
Wer wäscht die Arbeitskleidung?
Wenn die Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist oder hygienisch erforderlich gereinigt werden muss (z. B. durch Öl, Abgase, Schmutz), ist der Arbeitgeber für die Reinigung verantwortlich.
Was passiert bei Verlust oder Beschädigung?
Schäden sollten sofort gemeldet werden. Normale Abnutzung ist kein Problem – mutwillige Beschädigung kann jedoch zu Ersatzforderungen führen.
Kann der Personalrat mitbestimmen?
Ja. Einführung, Art und Tragepflicht von Dienst- oder Arbeitskleidung unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. Landesrecht).
Fazit
Arbeitskleidung auf dem Bauhof ist mehr als nur praktische Kleidung – sie ist Teil des Arbeitsschutzes und Ausdruck professionellen Auftretens. Wer regelmäßig im Freien, an Straßen oder mit Maschinen arbeitet, braucht Schutz, Komfort und Sichtbarkeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Kleidung bereitzustellen und für die Reinigung zu sorgen, wenn er sie vorschreibt.
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