Stufenlaufzeit / Entgeltgruppe
#1

Hallo zusammen,
ich bin seit März 2016 Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst (EG3/Stufe 2). Habe keine Ausbildung in der Verwaltung, bin aber Bürokauffrau. Ich wurde im Novemer 2017 intern ins Personalbüro versetzt (auf meinen Wunsch, da ich in der freien Wirtschaft ähnliche Tätigkeiten gemacht habe). Nachdem ich um eine Höhergruppierung gebeten habe kam ich im März 2018 in die EG 5, Stufe 3. Im März 2021 würde ich in die Stufe 4 kommen.

Jetzt mein Problem. Nachdem ich um einen weitere Höhergruppierung gebeten habe, da ich mich im Tätigkeitsfeld zwischen EG 6 und EG 7 sehe, wurde ich sofort ab November höhergruppiert, da mein Chef dieses genauso sah. Die Stufenlaufzeit beginnt laut meinem Chef von neuem. Ich meine, dass das nicht sein darf, da ich die höherwertigere Tätigkeit schon seit 3 Jahren mache. Muss die Stufenlaufzeit nicht dann beginnen, wenn ich ins Personalbüro gekommen bin?
Zitieren
#2

Welcher Tarifvertrag gilt? Der TVöD?
Zitieren
#3

Ja, TVöD
Zitieren
#4

Ich meine, dass Du rückwirkend für die letzten 6 Monate höhergruppiert werden musst, da diese Ansprüche noch nicht verfallen sind ( siehe § 37 Abs. 1 TVöD Ausschlussfrist ).

Ferner in der selben Stufe ( siehe § 17 Abs. 2 TVöD Stufen ).
Zitieren
#5

Es kommt darauf an ob die wahrzunehmenden (nicht die wahrgenommenen Aufgaben) von Anfang an der höheren Entgeltgruppe entsprachen. Dann ist entsprechend zurückzurechnen.
Zitieren
#6

Ja, die Tätigkeit übe ich seit November 2017 aus. Leider wurde mir erst jetzt bewusst, dass ich falsch eigruppiert bin. Bezügerechner, Urlaubsberechnung, Arbeitsverträge, Eingruppierungen, etc. muss ich selbständig bearbeiten.
Zitieren
#7

Ausüben der Tätigkeit ist nicht relevant. Es kommt auf die vom Arbeitgeber übertragene Tätigkeit an. Wenn die unstrittig von 11/2017 an E X war lief die Stufenlaufzeit entsprechend. Also entsprechend schriftlich auch rückwirkend die Bezahlung einfordern. (Der Arbeitgeber wird sich auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen.)
Als im Personalbereich tätige Mitarbeiterin dort auch das Gespräch suchen. Rein formales Vorgehen (ggf. Klage) kann das Vertrauensverhältnis beschädigen. Trotzdem sollte man seine Rechte durchsetzen, aber eben auch ein Stück im Dialog.
Zitieren
#8

Vielleicht wäre ein Neubeginn der Stufenlaufzeit angebracht. Wer bereits drei Jahre die Sachbearbeitung von Bezügen, Eingruppierungen und Arbeitsverträgen macht muss solche Dinge wissen.
Hoffentlich kontrollieren deine Kollegen die Abrechnungen.
Zitieren
#9

Natürlich weiß ich solche Dinge. Als ich damals eingestellt wurde, habe ich zuvor noch nie im Bereich Bezügeabrechnung im öffentlichen Dienst gearbeitet. Ich wusste auch nicht, wie mein Aufgabengebiet aussieht. Außerdem haben wir keine Stellenbewertungen was das Ganze erschwert.

Nun nochmal zurück zu meiner Frage. Ich wurde im Personalbüro im November 2017 mit der EG 5, Stufe 3 eingruppiert. Nun wurde ich nach Antrag im November in die EG 6 höhergruppiert. Mein Chef ist der Meinung, dass die Stufenlaufzeit von neuem beginnt. Ich aber bin der Meinung, dass das nicht passieren darf, da ich im November 2017 falsch eingruppiert wurde und ich eigentlich rückwirkend für 6 Monate höhergruppiert werden müsste.
Kann mir vielleicht jemand sagen, wie es tatsächlich ist?

Im Personalbüro arbeitet meine Kollegin vollzeit und ich teilzeit.
Zitieren
#10

Kommt drauf an, zu wann Dir Tätigkeit übertragen wurde, die eine E6 zur Folge haben. Ab dem Zeitpunkt bist Du dann entsprechend eingruppiert und die Stufenlaufzeit läuft. Geld bekommst Du dann für 6 Monate rückwirkend gezahlt. Das ist aber getrennt von der Stufenlaufzeit zu sehen.
Zitieren
#11

Im November 2017 bin ich ins Personalbüro gewechselt. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich in alle Bereiche eingelernt und setzte die Aufgaben aus EG 6 / EG 7 um.
Dann denke ich, dass es doch so richtig wäre. Mein Chef hingegen möchte einen Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung da er meint unsere Stellen sind nicht bewertet und er sieht ja nicht, wie man mit hätte eingruppieren müssen.
Zitieren
#12

Du übst die speziellen Tätigkeitsmerkmale einer Bezügerechnerin aus oder? Schon mal dran gedacht ob es vielleicht auch EG 9a sein könnte?
Unabhängig von dem, ist es die Aufgabe deines Chefs zu beurteilen welche Eingruppierung deine auszuübenden Tätigkeiten ergeben. Wenn er das nicht kann, muss er die Stelle bewerten lassen.
Ansonsten wurde es ja schon erklärt. Wenn sich dein AG beim Stellenwechsel bei der Eingruppierung geirrt hat muss er die Stufenlaufzeit nachzeichnen. Das entgangene Entgelt hat er für die letzten 6 Monate zu zahlen.
M. E. hättest du somit im November 2017 stufengleich in die entsprechende Entgeltgruppe kommen müssen ( EG ? Stufe 2). Die Stufenlaufzeit hätte von vorne begonnen.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Stufenlaufzeit TVöD
- Stufenlaufzeit und Höhergruppierung
- Verkürzung der Stufenlaufzeit

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers