Verwaltungslehrgang I (VL I)
Der Verwaltungslehrgang I (VL I) ist eine wichtige Qualifizierungsmaßnahme für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Er wird häufig von Quereinsteigern oder Verwaltungsangestellten absolviert, die keinen klassischen Ausbildungsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r besitzen.
Was ist der Verwaltungslehrgang I?
Der VL I ist eine berufsbegleitende Weiterbildung, die grundlegende Kenntnisse im Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Haushaltsrecht vermittelt.
Er gilt in vielen Kommunen als Qualifikation, die in etwa dem Abschluss als Verwaltungsfachangestellte/r entspricht.
Andere Bezeichnungen: Angestelltenlehrgang I / Beschäftigtenlehrgang I
Der Verwaltungslehrgang I wird je nach Bundesland oder Studieninstitut auch unter anderen Bezeichnungen geführt.
Häufige Bezeichnungen sind:
- Angestelltenlehrgang I (AL I)
- Beschäftigtenlehrgang I (BL I)
- Basislehrgang Verwaltung
Inhaltlich handelt es sich in der Regel um vergleichbare Qualifizierungsmaßnahmen für tariflich Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die Bezeichnung hängt von der jeweiligen Verwaltungsschule oder dem Studieninstitut ab.
Gemeinsam ist allen Varianten: Sie vermitteln verwaltungsrechtliche Grundlagen und qualifizieren für anspruchsvollere Tätigkeiten in der Sachbearbeitung.
Der Begriff „Angestelltenlehrgang“ stammt noch aus der Zeit, als tariflich Beschäftigte offiziell als Angestellte bezeichnet wurden. Heute wird überwiegend der Begriff „Beschäftigte“ verwendet, weshalb neben Verwaltungslehrgang die Bezeichnung „Beschäftigtenlehrgang“ genutzt wird.
Welchen Abschluss bzw. welche Berufsbezeichnung erhält man?
Nach dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung des Verwaltungslehrgangs I erwerben die Absolventinnen und Absolventen je nach Bundesland, Prüfungsordnung und zuständigem Studieninstitut folgende Berufsbezeichnung:
- Verwaltungswirt / Verwaltungswirtin (z. B. an vielen Studieninstituten in NRW oder Niedersachsen)
- Verwaltungsfachkraft
- Bezeichnung als Absolvent/in der Fachprüfung I (FP I) bzw. Prüfungsordnung I
Wichtiger Hinweis zum rechtlichen Status:
Es handelt sich hierbei um eine dienstrechtliche bzw. tarifliche Fortbildungsbezeichnung und nicht um einen akademischen Grad (wie einen Bachelor oder Master). Der Abschluss ist im öffentlichen Dienst qualifikatorisch der dreijährigen Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten gleichgestellt und berechtigt zur Übernahme von Aufgaben des mittleren Dienstes bzw. der entsprechenden Laufbahngruppe.
Voraussetzungen für die Teilnahme
- Bestehendes Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
- Mehrjährige praktische Verwaltungserfahrung (je nach Träger und Zulassungsverordnung meist 1 bis 3 Jahre).
- Zustimmung und Entsendung durch den Arbeitgeber (Dienststelle).
Weitere Informationen zum Direkteinstieg finden Sie unter Quereinstieg als Sachbearbeiter.
Dauer und Ablauf
- Berufsbegleitende Durchführung (z. B. an ein bis zwei festen Arbeitstagen pro Woche oder in Blockmodulen).
- Gesamtdauer meist 1,5 bis 2 Jahre (ca. 500 bis 600 Unterrichtsstunden).
- Vermittlung der Inhalte in aufeinander aufbauenden Studienmodulen.
- Abschluss mit schriftlichen Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und ggf. einer praktischen/mündlichen Abschlussprüfung.
Welche Inhalte werden vermittelt?
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht (Bescheiderstellung, Fristen, Vollstreckung).
- Kommunalrecht und Staatsrecht.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Doppik und Kameralistik).
- Personalrecht und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.
- Sozialrecht und besonderes Verwaltungsrecht (Grundlagen).
- Bürgerberatung, Deeskalation und methodisches Arbeiten.
Eingruppierung nach dem VL I
Der erfolgreiche Abschluss kann Voraussetzung für bestimmte Eingruppierungen sein.
- häufig Voraussetzung für E 8 oder E 9a
- qualifizierte Sachbearbeitung
Zur Gehaltsstruktur: Gehalt im öffentlichen Dienst
Bedeutung für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Nach der kommunalen Entgeltordnung zum TVöD VKA gilt für Verwaltungsaufgaben ab Entgeltgruppe E 5 in einigen Bundesländern eine tarifliche Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Beschäftigte ohne Verwaltungsabschluss oder VL I werden ohne diesen Lehrgang tariflich niedriger eingruppiert, erhalten aber unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Zulage.
Unterschied zur Erstausbildung
Der VL I ersetzt keine dreijährige Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern ist eine nachgeschaltete Fortbildungsmaßnahme für bereits eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis.
Unterschied: Verwaltungslehrgang I vs. Verwaltungslehrgang II
Im öffentlichen Dienst wird strikt zwischen dem Verwaltungslehrgang I (VL I) und dem Verwaltungslehrgang II (VL II) unterschieden. Sie bauen aufeinander auf und decken unterschiedliche Laufbahnebenen ab:
- Verwaltungslehrgang I (VL I): Entspricht qualifikatorisch der dreijährigen Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten (mittlerer Dienst). Ziel ist die selbstständige Sachbearbeitung in den Entgeltgruppen E 5 bis E 9a (je nach Tätigkeitsdarstellung im TVöD/TV-L).
- Verwaltungslehrgang II (VL II): Auch bekannt als Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in. Er entspricht qualifikatorisch einem Fachhochschulstudium bzw. Bachelorabschluss (gehobener Dienst). Ziel ist die Übernahme komplexer Fach- und Führungsaufgaben oder einer Sachgebietsleitung ab Entgeltgruppe E 9b bis E 12 (in Spitzenfunktionen bis E 13).
Der erfolgreiche Abschluss des VL I (oder eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r) ist in der Regel die zwingende Voraussetzung, um später für den fortführenden Verwaltungslehrgang II zugelassen zu werden.
Praxisfragen (FAQ) zum Verwaltungslehrgang I
Welche Berufsbezeichnung darf man nach dem Lehrgang führen?
Je nach Bundesland und zuständigem Studieninstitut lautet die Berufsbezeichnung in der Regel Verwaltungswirt/in oder Verwaltungsfachkraft. Es handelt sich dabei um eine tarifliche Fortbildungsbezeichnung im öffentlichen Dienst.
Ist der Verwaltungslehrgang I bundesweit einheitlich geregelt?
Nein. Die Lehrpläne, Prüfungsordnungen und genauen Bezeichnungen werden durch die jeweiligen Bundesländer bzw. die regionalen kommunalen Studieninstitute eigenständig festgelegt. Die Grundinhalte im Verwaltungsrecht sind jedoch bundesweit sehr ähnlich.
Wer trägt die Kosten für den Lehrgang?
In der Regel übernimmt der öffentliche Arbeitgeber die Lehrgangsgebühren sowie die Prüfungskosten vollständig und stellt die Beschäftigten für den Unterricht frei.
Ist der Verwaltungslehrgang I nur für Quereinsteiger gedacht?
Nein. Der Lehrgang richtet sich allgemein an alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die keine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r besitzen (z. B. auch kaufmännische Angestellte) und ihre rechtlichen Qualifikationen für höherwertige Stellen ausbauen möchten.
Bekommt man während des Lehrgangs bereits mehr Gehalt?
Während des Lehrgangs verbleibt man in der bisherigen Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung erfolgt in der Regel nach erfolgreichem Bestehen und der dauerhaften Übertragung der entsprechenden höherwertigen Tätigkeiten.
Muss man nach dem Lehrgang beim Arbeitgeber bleiben?
Da die Kommunen und Behörden die erheblichen Lehrgangsgebühren übernehmen und Arbeitszeit für den Unterricht freistellen, werden in der Praxis meist Rückzahlungs- oder Bindungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese verpflichten Beschäftigte häufig dazu, nach dem Abschluss noch 1 bis 3 Jahre bei der Behörde zu verbleiben, da andernfalls die Lehrgangskosten anteilig zurückgezahlt werden müssen.
Fazit
Der Verwaltungslehrgang I ist eine wichtige Qualifizierung für Beschäftigte ohne klassische Verwaltungsausbildung und verbessert langfristig die Eingruppierungs- und Aufstiegschancen.
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