TV-V Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13)
Der § 13 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Gerade für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzbetrieben oder Kraftwerken ist wichtig zu wissen, wie lange das Gehalt weitergezahlt wird und wann ein Krankengeldzuschuss hinzukommt.
Der TV-V ergänzt damit die gesetzlichen Regelungen und sorgt in vielen Fällen für eine längere finanzielle Absicherung während einer Arbeitsunfähigkeit.
Kurz erklärt
- Lohnfortzahlung: bis zu 6 Wochen volles Entgelt bei Krankheit.
- Krankengeldzuschuss: besteht nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, sofern Krankengeld gezahlt wird.
- Dauer Zuschuss: maximal bis zur 39. Woche derselben Erkrankung.
- Berechnung: Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt.
- Ende bei Rentenbeginn: Überzahlungen gelten als Vorschuss.
Tariftext: § 13 TV-V Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 3) fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4) von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss.
(2) Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
(3) Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss werden nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Krankengeldzuschüsse, die über den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, gewährt worden sind, gelten als Vorschuss auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in vollem Umfang als Vorschuss; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber über.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Niederschriftserklärung zu § 13 Abs. 2 Satz 1:
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
Praxisfragen zur Entgeltfortzahlung im TV-V
Wie lange bekomme ich mein volles Gehalt bei Krankheit?
Nach § 13 Abs. 1 TV-V wird das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Was ist ein Krankengeldzuschuss?
Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss leisten, sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie lange wird der Krankengeldzuschuss gezahlt?
Der Zuschuss wird höchstens bis zum Ende der 39. Woche
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Was passiert, wenn ich währenddessen eine Rente erhalte?
Wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, gelten weitergezahlte Zuschüsse
als Vorschuss. Der Arbeitgeber kann entsprechende Ansprüche geltend machen.
Forum TV-V
Haben Sie Fragen? In unserem Forum TV-V können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
Frage im Forum stellen
Beispielhafte Themen:

