Von Angestelltem in den gehobenen Dienst mit Aufstieg ?
#1

Hallo zusammen!
Meine Kollegen und ich haben uns die Frage gestellt, ob man als Verwaltungsfachangestellter (Lehrgang 1) den offiziellen "Aufstieg" in den gehobenen Dienst machen kann....also nicht als neue Ausbildung, sondern den Aufstieg, in dem man weiterhin seine normalen Bezüge bekommt und nicht kündigen muss....
Hoffe ihr wisst was ich meineSmile
Wäre für Antworten dankbar!
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#2

Das geht über den Angestelltenlehrgang II, damit kann man auch als Angestellter in den geh.D. (EG9-EG12).

Wenn man über 40 Jahre alt ist und Berufserfahrung hat, geht es auch ohne AII.
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#3

Ergänzend dazu:

Es gibt diesen Lehrgang nebenberuflich oder in Vollzeit. Wenn Dein Arbeitgeber Bedarf hat, wird er ihn auch bezahlen und auch Dein Gehalt weiter. Mein AG schickt z.B. dieses Jahr wieder Leute zum Lehrgang. Sprich mit Deinem Personalamt.
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#4

Hallo zusammen! Hi Katharina:-)

Also, ja, theoretisch ist es so, dass man sagt, tariflich Beschäftigte mit A-II-Prüfung seien Beamten mit Laufbahnprüfung im geh. Dienst gleichgestellt. Dem ist aber in der Praxis nicht so und vor allem kriegen die Tarifler im Verhältnis auch weniger Kohle, wenn sie in eine Führungsposition kommen sollten. Der Vergleich mit den EG-Gruppen zu den Besoldungsgruppen hinkt gewaltig. Ach so und nochwas, bei uns ist es so, dass für jemand mit A-I-Prüfung oder sogar Laufbahnprüfung m.D., als Verwaltungsfachangestelle/r bei EG 9 (ehem. BAT Vb) absolut Ende der Fahnenstange ist. Habe da schon einiges erlebt. Total frustrierend war, dass für manche Kolleginnen und Kollegen, die alles gaben und nebenher ackerten wie blöd, um die A-II-Prüfung zu machen. Als sie sie dann endlich hatten, änderte sich für sie die Situation trotzdem nicht. Sie blieben auf den alten Stellen sitzen. Glaub mir, Katharina, es wird immer so bleiben, dass die Beamten sich selber die guten Stellen zuschachern. Als tariflich Beschäftigte/r hat man da eben nur eine theoretische Chance, nicht aber in der Realität. Die A-II-Ausbildung ist nebenher möglich. Wenn man dafür zugelassen wird, stellen die einen für die Zeit, in der man das Kommunale Studieninstitut besuchen muß, frei. Meistens braten sie einem aber noch nen Vertrag über. Mußt Dich dann verpflichteten ein paar Jahre bei der DS zu bleiben. Andernfalls darfst Du die Ausbildungskosten zurück bezahlen. Meine Erfahrung ist die, dass heutzutage die "linientreue Beamtenschaft" wieder extremst hofiert wird. Die verbeamteten Kollegen mit eigener Meinung haben es dagegen auch sehr schwer. Ein paar wenige davon gibt es wirklich noch. Viel Glück! Hoffe, die DS genehmigt die Teilnahme an dem A-II- Lehrgang. Glück auf:-) Haegar
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#5

Ist vielleicht bei Euch so. Bei uns nicht. Ich mußte gar nichts unterschreiben und mich schon gar nicht zu irgendwas verpflichten, was das Bleiben angeht.

Bei uns gibt es auch nicht mehr so viele Beamte. Und ich arbeite in einer Behörde mit 800 Leuten.
Daß Du nach dem Lehrgang keinen Anspruch auf eine höherbewertete Stelle hast, dürfte wohl jedem klar sein.
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#6

Nun gut, weshalb aber macht man sowas, wenn nicht zu dem Zwecke, eine realistische Chance auf mehr Kohle zu haben??? Sei es drum. In größeren Behörden sieht die Welt sicher auch anders aus, als in kleineren Kommunalverwaltungen. Das will ich durchaus glauben. Aber ich habe hier kein Blech geschrieben. Ohne solche Verträge schicken die niemand mehr auf Fortbildung. Kann man getrost vergessen. Es ist eh müssig, denn bringen tut's einem ja gar nichts, außer nem etwas schöner klingenden Berufstitel. Dafür aber kann man sich nichts kaufen. Glück auf:-) Haegar
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#7

(26.05.2011, 19:18)Katharina schrieb:  Das geht über den Angestelltenlehrgang II, damit kann man auch als Angestellter in den geh.D. (EG9-EG12).

Wenn man über 40 Jahre alt ist und Berufserfahrung hat, geht es auch ohne AII.


Hallo Katharina,
du schreibst, dass ein Aufstieg als Angestellte in den geh. Dienst ohne A II möglich ist, wenn man über 40 Jahre ist. Kannst du mir hierzu eine verlässliche Quelle nennen? Ich meine, wo steht das?
Vor zwei Jahren habe ich ebenfalls Anstrengung bei meinem AG unternommen, um zwecks Durchführung des AL II für einen Tag pro Woche Freistellung zu erhalten. Ich war zwei zu diesem Zeitpunkt in Teilzeit beschäftigt, hatte aber noch zwei Kinder zu versorgen. Die Kosten war ich bereit selbst zu tragen. Leider wurde mir die Freistellung bereits durch meine direkte Vorgesetzte verwehrt, was mich zum damaligen Zeitpunkt ziemlich sauer machte. Ihr Tenor damals "ich würde ihr fehlen und dann würde ich ja auch den Arbeitsplatz verlassen". Ziemlich primitiv in meinen Augen. Ihr Angebot war, meine Arbeitszeit auf vier Tage zu legen, was ich deshalb nicht getan habe, weil ich noch zwei Kinder zu versorgen hatte.
Nun zwei Jahre später hat sich mein Arbeitsgebiet durch Umstrukturierung derart geändert, dass ich mich nicht mehr genug gefordert fühle. Jetzt merke ich wieder, wie wichtig es gewesen wäre, damals den AL II anzufangen und wäre jetzt fast fertig damit, was auch richtig gut gewesen wäre, da ich dieses Jahr das 50 Lj. vollendet habe und einen Aufstieg in den geh. Dienst anstrebe, ggfls. auch durch eine AG-Wechsel. Schwieig wird es nun, weil ich den AL II nicht nachweisen kann.
Viele Grüße
Anna
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#8

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=1359

Steht in Anlage 6 zum BAT. Mit 40 entfällt die Prüfungspflicht. Ich bin selbst so in den geh. Dienst gekommen.
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#9

Danke für die kurzfristige Antwort. Habe § 6 bereits nachgelesen. Kannst du mir noch einen Tip geben, wie ich mich auf die Anlage 6 zum BAT am geschicktesten berufe?
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#10

Nee, leider nicht. Bei mir ist der AG selbst drauf gekommen, das anzuwenden. Beim mittleren Dienst macht er das schon länger und seit ein paar Jahren auch, wenn es um den geh. Dienst geht. Die Stellen werden entsprechend ausgeschrieben.
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#11

(26.05.2011, 19:18)Katharina schrieb:  Das geht über den Angestelltenlehrgang II, damit kann man auch als Angestellter in den geh.D. (EG9-EG12).

Wenn man über 40 Jahre alt ist und Berufserfahrung hat, geht es auch ohne AII.

Hallo

ich kenne mich leider noch nicht so gut aus, ich bin Angestellte beim Land Berlin. Habe wirklich sehr gute berufliche Qualifikationen aber eben nicht den Verwaltungslehrgang II. Findet dann der von dir angegebene § auch Anwendung für uns Angestellte in Berlin ?
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#12

Hallo. Es ist im TVöD so geregelt, dass jetzt 20 Jahre im öffentlichen Dienst absolviert sein müssen. Das 40. Lebensjahr wurde wegen altersdiskriminierendem Inhalts gestrichen.
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#13

20 Jahre müssen absolviert sein? Was heißt das bei Stellenausschreibungen? Ich z.B. hab 1999 mit Ausbildung angefangen im ÖD , nun sind z.b. in manchen Regionen VFA Stellen nur noch ausgeschrieben für Personen mit AL II , nicht für VFA --- da siese kaum über den Arbeitsmarkt rekrutiert werden hier --- heißt das, trotz fehlendem AL II dürfte man sich auf diese Stellen bewerben, wo drin steht Bachelor oder AL II ???? Weil leider gibt es hier manche Verwaltungen, die suchen nur noch leute mit AL II, keine VFA -- so das ich mich manchmal frage, warum man diese ausbildet, wenn sie sich auf viele Stellen nicht mal bewerben dürfen -- also ab 2019 dürfte ich mich auch auf Stellen mit AL II bewerben??? Wissen dass denn diese Arbeitgeber ??

weil man ja nicht die Stellenvoraussetzung AL II erfüllt..... und was ist mit der "Einschlägigkeit " der Berufserfahrung die immer verlangt wird???? Wird nicht einfach so getan, als hätte die VFA /der VFA keine 20 Jahre Berufserfahrung, wie man es bei den Erfahrungsstufen auch oft macht???
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#14

Warum diese vielen Fragezeichen? Das wirkt auf viele ungeduldig und nicht gerade höflich. Genauso, wie ausschließliches Schreiben in Großbuchstaben als Anschreien empfunden wird, wirken diese vielen Fragezeichen etwas unhöflich.
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#15

Bei uns hat man keine Chance ohne AII den Aufstieg große E9 und höher zu bekommen. Die Stellen sind sowieso für g.D oder AII ausgeschrieben so dass man mit nur Lebensalter keine Möglichkeit hat.
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