Tauschtage
#1

Ich habe eine Frage zur Regelung der so genannten Tauschtage im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE):
Für das Jahr 2026 besteht die Möglichkeit, Tauschtage zu beantragen, die im Jahr 2027 in Anspruch genommen werden, wobei hierfür eine Verrechnung über die Jahressonderzahlung 2026 erfolgt.
Wie wird in dem Fall verfahren, wenn die genehmigten Tauschtage im Jahr 2027 – beispielsweise aufgrund von Krankheit oder vergleichbaren Gründen – nicht genommen werden können?
Besteht in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 2026 einbehaltenen Anteils der Jahressonderzahlung?
Für eine Klärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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#2

§ 29a Abs. 4 Satz 3
Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag
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