Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die mind. 5/12 der Jahressonderzahlung erhalten. Heißt, wenn am 01.09.2026 ein Mitarbeiter beginnt, hat er für 2027 Anspruch auf 3 Tauschtage. Diese werden aber mit der Sonderzahlung 11/26 verrechnet. In 2026 hat er aber nur Anspruch auf 4/12 Sonderzahlung. Oder einfacher: Am 01.12.2026 beginn der Tätigkeit- Anspruch auf 3 Tauschtage in 2027 - Verrechnung mit Sonderzahlung in 11/26 aber nicht möglich- Wie wird es dann verrechnet?
"Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die mind. 5/12 der Jahressonderzahlung erhalten"
Das gilt für den TVöD (Bund) nicht für den Bereich VKA. Es geht aber um das Antragsjahr nicht das Jahr wo die Tauschtage genommen werden.
"Am 01.12.2026 beginn der Tätigkeit- Anspruch auf 3 Tauschtage in 2027 - Verrechnung mit Sonderzahlung in 11/26 aber nicht möglich- Wie wird es dann verrechnet?"
Da wird es schwer den Antrag rechtzeitig zu stellen. Da er bis zum Stichtag (1.9.) nicht beschäftigt ist, darf er m.E. nach keinen Antrag stellen.
Soweit er den Antrag stellen kann z.B. wegen Sonderurlaub/Elternzeit und dann die höhe der Jahressonderzahlung zu gering ist für drei Tauschtage reduziert sich der Anspruch auf Tauschtage entsprechend. Siehe Protokollerklärung zu Absatz 2 § 29a (VKA) Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
"Sofern der Gesamtbetrag nach Ziffer 1 Satz 4 die Höhe der Jahressonderzahlung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht."