17.06.2026, 07:59
Ich habe eine Frage zur Regelung der so genannten Tauschtage im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE):
Für das Jahr 2026 besteht die Möglichkeit, Tauschtage zu beantragen, die im Jahr 2027 in Anspruch genommen werden, wobei hierfür eine Verrechnung über die Jahressonderzahlung 2026 erfolgt.
Wie wird in dem Fall verfahren, wenn die genehmigten Tauschtage im Jahr 2027 – beispielsweise aufgrund von Krankheit oder vergleichbaren Gründen – nicht genommen werden können?
Besteht in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 2026 einbehaltenen Anteils der Jahressonderzahlung?
Für eine Klärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Für das Jahr 2026 besteht die Möglichkeit, Tauschtage zu beantragen, die im Jahr 2027 in Anspruch genommen werden, wobei hierfür eine Verrechnung über die Jahressonderzahlung 2026 erfolgt.
Wie wird in dem Fall verfahren, wenn die genehmigten Tauschtage im Jahr 2027 – beispielsweise aufgrund von Krankheit oder vergleichbaren Gründen – nicht genommen werden können?
Besteht in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 2026 einbehaltenen Anteils der Jahressonderzahlung?
Für eine Klärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.


