Muss der Arbeitgeber bei einer vorübergehenden Umsetzung eine Tätigkeitsdarstellung erstellen?
Eine Tätigkeitsdarstellung nicht unbedingt. Aber je nach Details muss er eine Eingruppierung vornehmen, um zu prüfen, ob die Umsetzung möglich ist und ob ggf. eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nötig ist.
Es kommt auf die Details der Umsetzung an, welche Beteiligungsrechte der Personalrat hat.
Daneben muss dem Arbeitnehmer klar sein, was er machen soll. Aber das muss nicht über eine Tätigkeitsdarstellung erfolgen.