Rufbereitschaft trotz Freistellung von Mehrarbeit wegen Gleichstellung mit SB
#1

Ich arbeite als Notfallsanitäter bei einem Landkreis in NRW. Wir leisten faktorisierte Schichten zu z.B. 12, 16 und 24 Stunden. Zusätzlich hierzu fallen monatlich 2 Rufbereitschaften an, in denen z.B. im Krankheitsfall o.g. Schichten komplett abzuleisten sind. Aufgrund einer Gleichstellung mit Schwerbehinderten habe ich mich von den Rufbereitschaften als Mehrarbeit freistellen lassen. Mein Wachleiter beabsichtigt nun, mich bei anfallenden monatlichen Minusstunden im Dienstplan, für Rufbereitschaften einzuplanen, da dann keine Mehrarbeit vorläge. Ich weiß, dass die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gilt, sondern nur die Zeit, wenn ich für den Dienst gezogen werde. Die Plusstunden am Arbeitszeitkonto möchte er zum Ausgleich der ggf. anfallenden monatlichen Minusstunden nicht zum Ausgleich berücksichtigen. Der Plan ist, dass ich nicht von den Rufbereitschaften befreit werde. Der Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitkonto ist das Kalenderjahr vom 01.01.-31.12.
Handelt mein Arbeitgeber rechtskonform?
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#2

Grundsätzlich wäre es m.E. nach ok.
Allerdings könnten die langen Schichten ggf. abgelehnt werden. Fraglich ob man das dsnn selektiv für Schichten im Rahmen von Rufbereitschaft machen kann.

Wenn man die langen Schichten insgesamt ablehnt, stellt sich dann die Frage, ob du auf der bisherigen Tätigkeit noch eingesetzt werden kannst
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#3

Danke für die Antwort.
Damit würde aber doch das Recht des Schwerbinderten oder Gleichgestellten auf Freistellung ausgehebelt. Ggf würden auch noch mehr Minusstunden auflaufen, wenn der Rufdienst nicht gezogen wird.
Es wäre auch interessant zu wissen, ob denn Schüler, die z.T. als zweite Kraft auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, mir dadurch ggf die fehlenden Stunden streitig machen dürfen. Von Bufdis ganz zu schweigen...
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#4

"Damit würde aber doch das Recht des Schwerbinderten oder Gleichgestellten auf Freistellung ausgehebelt"
Es gibt ein Recht Mehrarbeit abzulehnen. D.h.nicht mehr als 8h pro Tag zu arbeiten. Aber kein Recht keine Rufbereitschaft zu leisten. Es sei denn das Erkrankungsbild lässt dies gemäß ärztlichem Attest nicht zu. Das wäre aber eine getrennte Frage.
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