Nebentätigkeit von Beamten
#1

Ich habe eine Frage zum Artikel Nebentätigkeit von Beamten. Darin steht:
 
"Die Bundesländer und der Bund haben dies unterschiedlich geregelt:
  • Genehmigungspflicht: Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Thüringen
  • Lediglich Anzeigepflicht mit Möglichkeit des Verbots: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein"

Ich habe den obigen Artikel gelesen und die Vorschriften von Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein überprüft. Ich konnte keine Bestimmungen finden, die zeigen, dass diese Bundesländer "Lediglich Anzeigepflicht mit Möglichkeit des Verbots" verlangen. Stattdessen konnte ich nur Bestimmungen über "Genehmigungspflicht" finden. Können Sie mir einige Bestimmungen von Bremen, Hamburg usw. nennen, die zeigen, dass fiese Bundesländer "Lediglich Anzeigepflicht mit Möglichkeit des Verbots" verlangen? Danke schön.
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#2

Wo siehst du denn z.B. in Niedersachen eine allgemeine Genehmigungspflicht geregelt?
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#3

Zum Beispiel §§ 70 ff. Bremisches Beamtengesetz (BremBG).
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#4

Wo ist dort eine allgemeine Genehmigungspflicht geregelt? Das es Regelungen zur Nebentätigkeit gibt ist klar. Aber welche Regelung im Bremischen Beamtengesetz regelt eine allgemeine Genehmigungspflicht?
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#5

(13.02.2023, 11:57)Gast schrieb:  Wo ist dort eine allgemeine Genehmigungspflicht geregelt? Das es Regelungen zur Nebentätigkeit gibt ist klar. Aber welche Regelung im Bremischen Beamtengesetz regelt eine allgemeine Genehmigungspflicht?

War ein Beispiel für Anzeigepflicht. Bin nicht der Fragesteller.
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#6

Ups, sorry für die Verwirrung. Ich habe die alten Bestimmungen überprüft. Danke für die Antwort. (Ich bin der Fragesteller.)
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