Keine EG 7 im Verwaltungsdienst?
#1

Liebe alle,

mein Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Verwaltungsdienst keine EG 7 gebe. Er schließe dies aus dem Fehlen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für diese Entgeltgruppe in der Anlage A zum TV-L.

Eine Stellenausschreibung könne daher nicht mit der EG 7 versehen werden.

Meinungen / Wissen dazu?

Liebe Grüße!
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#2

Soweit es sich um Tätigkeiten handelt für die der Teil der Entgeltordnung TV-L Anwendung findet hat der Arbeitgeber recht.
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#3

Theoretisch zumindest (praktisch aber auch Icon_wink) kann sich eine Entgeltgruppe 7 nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L folgendermaßen ergeben:

"Ausgangsentgeltgruppe": Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2
Beschäftigte  im  Büro-,  Buchhalterei-,  sonstigen  Innendienst  und  im  Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

Zudem erfüllt die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 12 TV-L die Tätigkeitsmerkmale (bzw. die sog. Heraushebungsmerkmale) der Entgeltgruppe 6 (vielseitige Fachkenntnisse) und der Entgeltgruppe 8 (mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen).

Sofern der Beschäftigte die o. g. abgeschlossene Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5 nicht besitzt, aber dennoch Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8, die nach dem sog. Baukastensystem die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 und 5 (siehe dortige Verweisungen) beinhaltet, kommt die sog. "Minus 1-Regelung" zum Tragen. Siehe Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:

"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen
  • wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder 
  • wenn  auch  „sonstige  Beschäftigte“  von  diesem  Tätigkeitsmerkmal  erfasstwerden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei  Erfüllung  der  sonstigen  Anforderungen  dieses  Tätigkeitsmerkmals  in  der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,  die  bei  Erfüllung  qualifizierter  Anforderungen  eine  höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen
Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.  Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächstniedrigere Entgeltgruppe."

Für die o. g. Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 hätte dies dann eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 zur Folge (wenn die Ausbildung fehlt). Die "nächst niedrigere Entgeltgruppe" ist dabei im Übrigen die nach der Entgelttabelle und nicht die in den jeweiligen Abschnitten der Entgeltordnung für die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale enthaltene.

Diese Konstellation eignet sich wohl aber eher für einen Klausurfall oder eine Frage im Rahmen einer mündlichen Prüfung als für eine Stellenausschreibung. A0455
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#4

Wobei sich dann immer auch die Frage stellt ob man sich als Ausgangsfallgruppe dann nicht E5 Fallgruppe 1 wählen müsste.
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#5

Müsste nicht, aber könnte.
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#6

Man kann nicht einfach zum Nachteil des Beschäftigten die andere Fallgruppe wählen. Es brächte dafür objektive Gründe, dass die andere Fallgruppe nicht vorliegt. Das ist in der Praxis quasi nicht vorstellbar.
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#7

Genau. Die Eingruppierung folgt zwingend nach der auszuübenden Tätigkeit iSd Par. 12 TV-L, welche Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist.
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