Hallo, kann mir jemand sagen, ob trotz der 3-Tage-Karenzregelung im ÖD der Tag, an dem eine Beschäftigte früher nach Hause geht, auch schon hier mit einberechnet wird?
Ich würde sagen ja... aber wir sind hier unterschiedlicher Meinungen.
Fall: Freitag ab 11.00 Uhr krank nach Hause gegangen.... am Montag weiter krank gemeldet. Das Wochenende zählt in diesem Fall ja mit in die 3-Tage-Regelung.
Muss also für den Montag eine AU vorliegen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Danke
Sylvia
Ich denke es kommt darauf an, ob der Freitag als voller Arbeitstag (krank) gebucht wurde oder ob der Mitarbeiter den restlichen Freitag von seinem Gleitzeitkonto abgebucht bekam. Sollte es als krank gebucht werden, ist die Frage, wie die geleisteten Stunden, in denen er gearbeitet hat, verrechnet werden.
M.E. begann die Arbeitsunfähigkeit am Freitag. Also ist der Mo bereits der vierte Tag.
Die Berechnung der Frist im Rahmen der Nachweispflicht begegnet in der Praxis oft Problemen. Wichtig zu wissen ist, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, mitzurechnen ist. Somit ist bei Krankheit nach Arbeitsende, aber vor 24 Uhr, auch dieser Tag mitzurechnen. Zudem stellt § 5 EFZG auf Kalendertage ab (so eine Fundstelle im Netz)
Die Berechnung der Frist im Rahmen der Nachweispflicht begegnet in der Praxis oft Problemen. Wichtig zu wissen ist, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, mitzurechnen ist. Somit ist bei Krankheit nach Arbeitsende, aber vor 24 Uhr, auch dieser Tag mitzurechnen. Zudem stellt § 5 EFZG auf Kalendertage ab (so eine Fundstelle im Netz)
"Das stimmt nicht."
Doch. Die Quelle berührt eine andere Frage. Für die Frist der Entgeltfortzahlung gilt der Tag nicht. Für die Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt der Tag dagegen.
In der BAG-Entscheidung geht es um die 6-Wochenfrist für die Lohnfortzahlung und nicht um die Frage der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Quellen für meine Sichtweise z.B.
MüKoBGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, EFZG § 5 Rn. 11 "Erster Tag der Frist ist der Kalendertag, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (gleich zu welcher Tageszeit)"
BeckOK ArbR/Ricken, 80. Ed. 1.6.2026, EFZG § 5 Rn. 12 "Das heißt also, dass der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt bei der Ermittlung der drei Kalendertage iSd Abs. 1 S. 2 mitzählt. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, zwischen dem Arbeitsende und 24:00 Uhr auftritt."
Naja, ich bleib bei meiner Meinung. § 187 BGB ist eindeutig.
Zumal viele Krankenkassen der selben Meinung sind:
Gut zu wissen: Da Entgeltfortzahlung erst ab dem Folgetag des abgebrochenen Arbeitstages zu zahlen ist, zählt der Tag nicht als Arbeitsunfähigkeit. Das hat zur Folge, dass dieser Tag nicht auf die Drei-Tages-Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zählt.
Wie will man den § 187 BGB bei der Formulierung im Entgeltfortzahlungsgesetz anwenden?
Wenn man Arbeitsbeginn um 10 Uhr hat und um 9:55 Uhr einen Unfall hat und arbeitsunfähig wird, würdest du den Tag nicht mitzählen? Das wäre die Konsequenz aus deiner Argumentation über den §187 BGB.