Eingruppierung als Dozent, nicht Hochschule
#1

Hallo,
erfolgt die Eingruppierung eines Dozenten an einer Verwaltungshochschule nach dem Allgemeinen Teil, Teil I der EGO?
In meinem Fall handelt es sich nicht um die Anstellung an einer Hochschule, keine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule. 
Vielen Dank
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#2

Sofern der TV-L zur Anwendung kommt, dürfte für die genannte Tätigkeit die Nr. 4 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung einschlägig sein. Danach gilt die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Da für die genannte Tätigkeit kein Tätigkeitsmerkmal ausgebracht ist, gilt auch die Entgeltordnung zum TV-L "insgesamt" - und damit auch Teil I - nicht. Es besteht also eine sog. "bewusste Tariflücke". Daher kommt auch die in § 12 TV-L geregelte sog. "Tarifautomatik" nicht zur Anwendung, d. d. eine "Eingruppierung" nach der Entgeltordnung findet nicht statt. "Quintessenz": die Arbeitsvertragsparteien können bzw. müssen ein Entgelt im Einzelfall aushandeln. Ggf. haben die Länder interne Arbeitgeber-Richtlinien für Zwecke der einheitlichen Handhabung im jeweiligen Land erlassen. Diese binden aber nur die Vertragspartei Arbeitgeber (bzw. die für die Umsetzung jeweils zuständige Personal verwaltenden Dienststelle), ein bestimmtes Entgelt (einer Entgeltgruppe) der Vertragspartei Arbeitnehmer anzubieten. Dieses Entgelt wird dann im Arbeitsvertrag (konstitutiv) vereinbart, wenn der Arbeitnehmer dies bei Vertragsabschluss akzeptiert.
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