Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
#1

Hallo zusammen,

in wenigen Jahren habe ich die 20 Jahre Berufserfahrung gesammelt.

1) Wenn ich das richtig sehe und bis dahin noch die Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, muss ich zu einem Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn bei der Ausschreibung ein A2 Lehrgang gefordert wird? Ich bin dann bei erfolgreicher Bewerbung und Auswahl entsprechend der Ausschreibung und Stellenbewertung einzugruppieren? E9b/c/ E10, E11... usw?

2) Sollte ich auf meiner aktuellen Stelle bleiben und mit 20 jährigen Berufserfahrung von der Prüfungspflicht befreit sein, könnte ich doch bei offizieller Übertragung von Tätigkeiten, die einer Besoldung nach E9c TVÖD entsprechen, genau in diese eingruppiert werden?

Ich frage daher, da ich in den nächsten 1-2 Jahren wohl den A2 machen könnte, ich aber, wie oben beschrieben , schon bald die 20 Jahre Berufserfahrung habe. Dahingehend stelle ich mir selbst die Frage, ob der damit verbundene private Stress und Aufwand dem gerecht wird, wenn ich doch zeitnah "gleichgestellt" werden.

Ich möchte halt eigentlich nicht die nächsten 2-3 Jahre weniger für Frau und meine Kinder da sein. Da sind mir die möglichen paar Euro in dem Zeitraum zwischen dem Bestehen des A2 Lehrgangs (und der möglichen Eingruppierung in die E9b/c) und der Gleichstellung nach 20 Jahren Berufserfahrung und der dann möglichen Eingruppierung in die E9b/c nicht so wichtig... Da habe ich lieber weniger Geld, aber mehr Zeit für meine Familie.

Kann mir jemand zuverlässig die Frage beantworten, ob ich dann definitiv gleichgestellt werde nach den 20 Jahren?

Ob man dann bei dem Vorstellungsgespräch im Zweifel dann durch den fehlenden A2 "Nachteile" haben könnte, wäre erstmal nicht so wichtig, denn ich vertrete die Auffassung, dass wenn ein Bereich jemanden haben möchte oder nicht haben möchte, es immer einen Grund geben wird, sich gegen diese Person zu entscheiden.
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#2

1. Nein. Es gilt was in der Ausschreibung steht. Wenn dort der Lehrgang gefordert wird ersetzt die Befreiung von der Prüfungspflicht nicht den Lehrgang.
2. Mit greifen der Befreiung von der Ausbildungs- und Pfüfungspflicht wegen 20 Jahre Berufserfahrung erfolgt -bei entsprechender dauerhaft wahrzunehmender Tätigkeit- die Eingruppierung in die E9c.
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#3

(30.06.2020, 11:16)Gast schrieb:  1. Nein. Es gilt was in der Ausschreibung steht. Wenn dort der Lehrgang gefordert wird ersetzt die Befreiung von der Prüfungspflicht nicht den Lehrgang.
2. Mit greifen der Befreiung von der Ausbildungs- und Pfüfungspflicht wegen 20 Jahre Berufserfahrung erfolgt -bei entsprechender dauerhaft wahrzunehmender Tätigkeit- die Eingruppierung in die E9c.

Ich verstehe, wie sieht das bei einer solch vorliegenden Ausschreibung aus?

"Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste oder vergleichbare Qualifikation als tariflich Beschäftigte*r"
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#4

Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Befreiung,
lese ich es richtig, dass die Person, die bis zum 31.12.2016 das 40te Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine 20 Jahre Berufserfahrung haben, aber seit dem beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben?

Zitat aus verdi:
"In § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA wurde deshalb eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten, die am 31.12.2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber auch weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2017."

Zu meiner Person, ich arbeite seit dem 1.02.2008 in einer Verwaltung, meine Ausbildung habe ich in einem anderen Berufszweig absolviert. Ich habe zum Stichtag 31.12.2016 mein 40 Lebensjahr vollendet.
Mein Arbeitgeber verlangt nun von mir, da ich am 1.05.2018 auf eine höher gruppierte Stelle gesetzt worden bin, das ich den ALG I absolviere. Meine Motivation ist sehr gering, daher suche ich nach einer Lösung.
Vielleicht hat hier jemand eine schlaue Idee.

Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus.
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#5

" Meine Motivation ist sehr gering, daher suche ich nach einer Lösung."
Dann kündige am besten.

Der Arbeitgeber kann den ALG I verlangen. Allerdings hat der fehlende ALG I keine Auswirkungen auf die Eingruppierung. Die Weigerung den ALG I trotz Anweisung des Arbeitgebers zu machen wird zur Abmahnung und ggf. zur Kündigung führen. Allerdings muss der Arbeitgeber unter den Umständen den ALG I als Arbeitszeit anerkennen.
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