14.08.2025, 09:45
Hallo,
Ich habe eine Frage zu Absatz 1 und 2 des §7 der Anlage 1 TVÖD VKA:
Für mich ist unklar, ob der Absatz 2 alleinstehend zu verstehen ist oder ob er nur die Voraussetzungen in Absatz 1 definiert.
Als Beispiel: Ein Angestellter, der nicht in den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsgruppen entspricht, nehmen wir mal jemanden mit dem speziellem Tätigkeitsmerkmal Informations- und Kommunikationstechnik (ausgewählt, weil dort der AL1 Lehrgang wenig Sinn zu ergeben scheint und EG mindestens EG6 ist) hat keine Berufsabschluss, sondern ist als Quereinsteiger in die Branche gekommen.
Ist es jetzt so, dass wir ihn nach Absatz 2 auf EG4 reduzieren müssen?
Oder gilt der Absatz 2 nur erläuternd zu Absatz 1, sodass der ganze §7 nicht anwendbar ist, weil der Mitarbeiter nicht den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen entspricht?
Ich bin mir unsicher und habe leider kein Urteil dazu gefunden.
Ich habe eine Frage zu Absatz 1 und 2 des §7 der Anlage 1 TVÖD VKA:
Zitat:(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Für mich ist unklar, ob der Absatz 2 alleinstehend zu verstehen ist oder ob er nur die Voraussetzungen in Absatz 1 definiert.
Als Beispiel: Ein Angestellter, der nicht in den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsgruppen entspricht, nehmen wir mal jemanden mit dem speziellem Tätigkeitsmerkmal Informations- und Kommunikationstechnik (ausgewählt, weil dort der AL1 Lehrgang wenig Sinn zu ergeben scheint und EG mindestens EG6 ist) hat keine Berufsabschluss, sondern ist als Quereinsteiger in die Branche gekommen.
Ist es jetzt so, dass wir ihn nach Absatz 2 auf EG4 reduzieren müssen?
Oder gilt der Absatz 2 nur erläuternd zu Absatz 1, sodass der ganze §7 nicht anwendbar ist, weil der Mitarbeiter nicht den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen entspricht?
Ich bin mir unsicher und habe leider kein Urteil dazu gefunden.