Ausbildungs- und Prüfungspflicht
#1

Hallo,

Ich habe eine Frage zu Absatz 1 und 2 des §7 der Anlage 1 TVÖD VKA:

Zitat:(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

Für mich ist unklar, ob der Absatz 2 alleinstehend zu verstehen ist oder ob er nur die Voraussetzungen in Absatz 1 definiert.

Als Beispiel: Ein Angestellter, der nicht in den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsgruppen entspricht, nehmen wir mal jemanden mit dem speziellem Tätigkeitsmerkmal Informations- und Kommunikationstechnik (ausgewählt, weil dort der AL1 Lehrgang wenig Sinn zu ergeben scheint und EG mindestens EG6 ist) hat keine Berufsabschluss, sondern ist als Quereinsteiger in die Branche gekommen.

Ist es jetzt so, dass wir ihn nach Absatz 2 auf EG4 reduzieren müssen?
Oder gilt der Absatz 2 nur erläuternd zu Absatz 1, sodass der ganze §7 nicht anwendbar ist, weil der Mitarbeiter nicht den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen entspricht?

Ich bin mir unsicher und habe leider kein Urteil dazu gefunden.
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#2

"Für mich ist unklar, ob der Absatz 2 alleinstehend zu verstehen ist oder ob er nur die Voraussetzungen in Absatz 1 definiert."
Die Regelungen der Abs. 2 folgende gelten nur für die in Absatz 1 genannten Fälle.

"Ich bin mir unsicher und habe leider kein Urteil dazu gefunden."
Das ist von der Systematik der Nr. 7 der Vorbemerkung so klar, dass noch niemand auf die Idee gekommen ist es anders zu interpretieren.

Für andere Abschnitte der Entgeltordnung (oder andere Bundesländer) greift dann maximal die Vorbemerkung Nr. 2.

"Als Beispiel: Ein Angestellter, der nicht in den in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeitsgruppen entspricht, nehmen wir mal jemanden mit dem speziellem Tätigkeitsmerkmal Informations- und Kommunikationstechnik (ausgewählt, weil dort der AL1 Lehrgang wenig Sinn zu ergeben scheint und EG mindestens EG6 ist) hat keine Berufsabschluss, sondern ist als Quereinsteiger in die Branche gekommen."
Selbst wenn man den Abs. 2 für anwendbar halten würde (was er nicht ist) würde es im Abschnitt II. Nr. 2 der entgeltordnung wegen Abs. 2 Satz 3 der Vorbemerkung 7 für E6-E9a ins leere laufen. Ebenso für E10-E13.
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#3

ich hatte eigentlich was anderes gesucht. Aber: Wenn ich mich nicht irre, ist bei uns einer so eingestellt.

Bevor ich ihm die frohe Botschaft bringe: ist das wirklich so klar? Wäre cool, wenn mir das noch jemand bestätigt Smile Ich habs leider nicht so mit den §§.

Aber 400+ views ohne zweiten Kommentar finde ich schon eindeutig..
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#4

7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. 
(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden. 
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. Protokollerklärung zu Absatz 3: 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. 
(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3 In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. 
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b: Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. 
(6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind. 
(7) [nicht besetzt]

Da der § 7 nicht bei Punkt 2 endet, sollte man den Rest halt auch lesen.

Zudem ist noch unklar, ob der Angestellte in diesem Bereich eingesetzt wird.
Wenn ich lese, dass es um Informations- und Kommunikationstechnik geht, reift bei mir der Verdacht, dass wir hier um eine Stelle in der IT reden?
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