08.07.2020, 10:01
Hallo zusammen,
dieses Thema heute in einer Schulung zum Thema Eingruppierung/Stufenzuordnung auf und eindeutig konnte der Sachverhalt nicht beantwortet werden.
Folgende Rahmendaten gelten für die Beispiel-Tarifbeschäftigte:
- 01.10.2017 bis 20.01.2019: Beschäftigung in Vollzeit (AG 1, freie Wirtschaft)
- 21.01.2019 bis 29.04.2019: Mutterschutz
- 30.04.2019 bis 21.02.2020: Elternzeit
- 22.02.2020 bis 31.03.2020: (Wiederaufnahme) Beschäftigung in Vollzeit (AG 1)
- ab 01.04.2020: Beginn Arbeitsverhältnis Behörde (AG 2) im TV-L
Die Tarifbeschäftigte wurde trotz vorhandener einschlägiger Berufserfahrung im gleichen Aufgabenbereich von mind. 16 vollen Monaten (davon 15 Monate am Stück) aufgrund ihrer Unterbrechnung durch Elternzeit nicht in Stufe 2 zugeordnet. Herangezogen wurde unter anderem zur Begründung die Protokollerklärung zu §16 Absatz 2, Punkt 3: "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt." Diese Voraussetzung sei aufgrund der Elternzeit nicht erfüllt. Da die Beschäftigungen jedoch nahtlos ineinander übergehen, sind nach meinem Verständnis - trotz Unterbrechung durch Elternzeit - die Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung in Stufe 2 statt Stufe 1 erfüllt.
Kann mich hier jemand aufklären?
Danke!
dieses Thema heute in einer Schulung zum Thema Eingruppierung/Stufenzuordnung auf und eindeutig konnte der Sachverhalt nicht beantwortet werden.
Folgende Rahmendaten gelten für die Beispiel-Tarifbeschäftigte:
- 01.10.2017 bis 20.01.2019: Beschäftigung in Vollzeit (AG 1, freie Wirtschaft)
- 21.01.2019 bis 29.04.2019: Mutterschutz
- 30.04.2019 bis 21.02.2020: Elternzeit
- 22.02.2020 bis 31.03.2020: (Wiederaufnahme) Beschäftigung in Vollzeit (AG 1)
- ab 01.04.2020: Beginn Arbeitsverhältnis Behörde (AG 2) im TV-L
Die Tarifbeschäftigte wurde trotz vorhandener einschlägiger Berufserfahrung im gleichen Aufgabenbereich von mind. 16 vollen Monaten (davon 15 Monate am Stück) aufgrund ihrer Unterbrechnung durch Elternzeit nicht in Stufe 2 zugeordnet. Herangezogen wurde unter anderem zur Begründung die Protokollerklärung zu §16 Absatz 2, Punkt 3: "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt." Diese Voraussetzung sei aufgrund der Elternzeit nicht erfüllt. Da die Beschäftigungen jedoch nahtlos ineinander übergehen, sind nach meinem Verständnis - trotz Unterbrechung durch Elternzeit - die Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung in Stufe 2 statt Stufe 1 erfüllt.
Kann mich hier jemand aufklären?
Danke!