Auswirkung Elternzeit auf Berufserfahrung für Stufenzuordnung bei Neueinstellung
#1

Hallo zusammen,

dieses Thema heute in einer Schulung zum Thema Eingruppierung/Stufenzuordnung auf und eindeutig konnte der Sachverhalt nicht beantwortet werden.

Folgende Rahmendaten gelten für die Beispiel-Tarifbeschäftigte:
- 01.10.2017 bis 20.01.2019: Beschäftigung in Vollzeit (AG 1, freie Wirtschaft)
- 21.01.2019 bis 29.04.2019: Mutterschutz
- 30.04.2019 bis 21.02.2020: Elternzeit
- 22.02.2020 bis 31.03.2020: (Wiederaufnahme) Beschäftigung in Vollzeit (AG 1)
- ab 01.04.2020: Beginn Arbeitsverhältnis Behörde (AG 2) im TV-L

Die Tarifbeschäftigte wurde trotz vorhandener einschlägiger Berufserfahrung im gleichen Aufgabenbereich von mind. 16 vollen Monaten (davon 15 Monate am Stück) aufgrund ihrer Unterbrechnung durch Elternzeit nicht in Stufe 2 zugeordnet. Herangezogen wurde unter anderem zur Begründung die Protokollerklärung zu §16 Absatz 2, Punkt 3: "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt." Diese Voraussetzung sei aufgrund der Elternzeit nicht erfüllt. Da die Beschäftigungen jedoch nahtlos ineinander übergehen, sind nach meinem Verständnis - trotz Unterbrechung durch Elternzeit - die Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung in Stufe 2 statt Stufe 1 erfüllt.

Kann mich hier jemand aufklären?

Danke!
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#2

Das Arbeitsverhältnis bei AG1 lief vertraglich über die gesamte Zeit? Soweit es einschlägige Berufserfahrung war wäre die Zeit anzurechnen und die Einstellung ist dann in Stufe 2 erfolgt. Problem ist, dass wenn man dagegen rechtlich vorgeht dem Arbeitgeber noch einfallen könnte die Einschlägigkeit zu bestreiten.
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#3

Danke für die Antwort!

Das Arbeitsverhältnis bei AG1 war nur durch Mutterschutz und Elternzeit "unterbrochen", es bestand ein durchgängiger, unbefristeter Arbeitsvertrag. 

Es handelt sich hier auch nachweislich um einschlägige Berufserfahrung, die in einem qualifizierten Arbeitszeugnis festgehalten ist.

Dass die Tarifbeschäftigte in Stufe 2 hätte eingestuft werden müssen, ergibt sich doch durch §16 TV-L (Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung) und durch die Ergänzung in §17 TV-L (Elternzeit als unschädliche Unterbrechung), korrekt? Oder gibt es hierfür noch weitere Begründungen? Gibt es ggfs. Gerichtsurteile zu diesem Sachverhalt? An wen würde man sich wenden, um dieses Anliegen innerhalb der Behörde ohne rechtliche Schritte klären zu können?
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