Ausbildungs- und Prüfungspflicht / Zulage
#1

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen, die ich am Ende des Textes zitiere

Die zu gewährende Zulage bei Beginn der notwendigen Ausbildung soll die Lücke zur eigentlichen EG schließen.
Ist diese Regelung nur für die in Absatz 1 genannten Bundesländer anzuwenden oder gilt diese ohne Beschränkung?

Gibt es Urteile dazu?

7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 58 Protokollerklärung zu Absatz 3: 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten.

(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3 In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.

(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b: Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung.

(6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.

(7) [nicht besetzt]
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#2

Diese Regelung ist nur für Fälle, wo eine höhere Eingruppierung an der fehlenden Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht scheitert anzuwenden.

Für sonstige Fälle der Nicht-Erfüllung von Anforderungen an die Person greift dies Nr. 7 nicht. Da greift die Nr. 2 und ggf. spezielle Vorgaben in der Entgeltordnung zur Eingruppierung.
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#3

> Die zu gewährende Zulage bei Beginn der notwendigen Ausbildung soll die Lücke zur eigentlichen EG schließen.

Nein, das ist nicht richtig. Geregelt wird die fehlende Eingruppierungsmöglichkeit von Beschäftigten, die Aufgaben der genannten Eingruppierung wahrzunhemen haben, den Anspruch auf Zulagen sowie die gegenseitige Ausbildungsverpflichtung und die Folgen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung.

> Ist diese Regelung nur für die in Absatz 1 genannten Bundesländer anzuwenden oder gilt diese ohne Beschränkung?
Die Regelung gilt nur im Bereich der genannten KAVe, den Text kann man auch nicht anders verstehen.
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#4

Dass es im Osten nicht gilt ist sehr ärgerlich.
Ich erhalte 9a und nach Ausbildung (A-II) die 10.
Die Aufgaben ändern sind dann nicht. Daher empfinde ich es als Ungleichbehandlung, wenn ich die Zulage, nur weil ich im Osten arbeite, nicht erhalten kann.

Kennt jemand die Hintergründe?
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#5

Wenn man Aufgaben nach E10 vollständig übertragen hat, ist die E9a falsch. Es stellt sich lediglich die Frage E9c oder E10. Das ist kein Problem der tariflichen Regelung, sondern der falschen Anwendung. Hier wäre die korrekte Bezahlung schriftlich einzufordern und ggf. Klage zu erheben. Man muss sich aber sicher sein, dass tatsächlich Aufgaben nach E10 übertragen wurden.
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#6

Die Zulage erhält man NICHT für die Ausbildung. Die Zulage erhält man für Tätigkeiten zB der EG 10, die man bereits VOR der Ausbildung wahrnimmt.
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#7

Die Stelle ist mit EG 10 bewertet. Eine Argumentation vor allem von Bedeutung und Schwierigkeit ist sehr anspruchsvoll.

Die Frage, die sich mir noch stellt:

Warum wird der Beschäftigte im Osten ausgeschlossen?

Wenn die 9a falsch ist, was wäre ohne die Ausbildung dann korrekt? Die Voraussetzung wird ja in der Person gefordert.
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#8

Die von der Vorbemerkung Nr. 7 betroffenen Entgeltgruppen definieren in ihren Tätigkeitsmerkmalen keine Anforderung in der Person.

Beschäftigte in den nicht aufgeführten Bundesländern sind bei einer übertragenen dauerhaft auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Insofern haben sie einen Vorteil.
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