28.06.2013, 08:41
Hallo zusammen,
gemäß Umsatzsteuerurteil des EuGH vom 10.03.2011 (und Umsatzsteuer-Anwendungserlass) gilt es bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken bestimmte "Abgenzungsmerkmale" zu beachten, um ggf. 7% bzw. 19 % MwSt. zu veranschlagen. Dieses gilt laut Anwendungserlass auch für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten sowie Schulen und Mensen. Doch bevor man sich nun Gedanken macht, ob 7% oder 19 % abzuführen sind, stellt sich mir die Frage, ob in diesen öffentlichen Einrichtungen generell diese Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Dies hätte zur Folge, dass die Kindergartengebühren gespittet werden müssten (Softwareumstellung, da man ja einen Betrag für Betreuung und Verpflegung zahlt) und die Leitungen der Einrichtungen einen enormen buchhalterischen Aufwand zu verzeichen hätten.
Wie ist Eure Meinung/Wissen dazu?
Gruß
KassenCharly
gemäß Umsatzsteuerurteil des EuGH vom 10.03.2011 (und Umsatzsteuer-Anwendungserlass) gilt es bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken bestimmte "Abgenzungsmerkmale" zu beachten, um ggf. 7% bzw. 19 % MwSt. zu veranschlagen. Dieses gilt laut Anwendungserlass auch für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten sowie Schulen und Mensen. Doch bevor man sich nun Gedanken macht, ob 7% oder 19 % abzuführen sind, stellt sich mir die Frage, ob in diesen öffentlichen Einrichtungen generell diese Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Dies hätte zur Folge, dass die Kindergartengebühren gespittet werden müssten (Softwareumstellung, da man ja einen Betrag für Betreuung und Verpflegung zahlt) und die Leitungen der Einrichtungen einen enormen buchhalterischen Aufwand zu verzeichen hätten.
Wie ist Eure Meinung/Wissen dazu?
Gruß
KassenCharly