Urlaub widerrufen im öffentlichen Dienst
Wenn ein Urlaubsantrag genehmigt wurde, gehen Beschäftigte in der Regel davon aus, dass sie den Urlaub wie geplant antreten können. In der Praxis stellt sich jedoch manchmal die Frage: Darf der Arbeitgeber oder Dienstherr den Urlaub später wieder widerrufen?
Grundsätzlich gilt im öffentlichen Dienst: Ein bereits genehmigter Urlaub sollte nur in besonderen Ausnahmefällen widerrufen werden.
Die Regelungen zum Erholungsurlaub ergeben sich für Tarifbeschäftigte insbesondere aus dem TVöD, dem TV-L oder dem TV-V.
Auch Beamte haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Grundlage bilden § 44 Beamtenstatusgesetz sowie die Urlaubsverordnungen der Bundesländer.
Wann darf bereits genehmigter Urlaub widerrufen werden?
Ein Widerruf von Urlaub kommt nur in Betracht, wenn besonders wichtige dienstliche Gründe vorliegen.
Der Dienstbetrieb muss sonst erheblich beeinträchtigt sein oder eine außergewöhnliche Situation eingetreten sein.
Typische Beispiele sind:
- unerwarteter Personalausfall in wichtigen Bereichen
- Notlagen oder Krisensituationen
- unaufschiebbare Aufgaben der Verwaltung
- besondere Einsatzlagen bei Behörden
In normalen organisatorischen Situationen soll bereits genehmigter Urlaub in der Regel bestehen bleiben.
Typische Praxisfälle
In der Praxis kann es verschiedene Situationen geben, in denen ein bereits bewilligter Urlaub betroffen ist:
- In einer Verwaltung fällt kurzfristig ein Großteil des Personals krankheitsbedingt aus und ein bereits genehmigter Urlaub muss verschoben werden.
- In einer Kommune entsteht kurzfristig eine besondere Einsatzlage, sodass mehrere Beschäftigte ihren Urlaub verschieben müssen.
- In einem Krankenhaus wird wegen einer angespannten Personalsituation ein bereits geplanter Urlaub einzelner Beschäftigter verschoben.
- Eine Behörde steht kurz vor einer wichtigen Frist oder einem großen Projektabschluss, sodass bereits genehmigter Urlaub teilweise geändert wird.
Müssen Beschäftigte den Widerruf akzeptieren?
Wenn tatsächlich wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann ein Widerruf des Urlaubs im Einzelfall zulässig sein.
Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss jedoch prüfen, ob der Eingriff in die Urlaubsplanung wirklich erforderlich ist.
In vielen Fällen wird zunächst versucht, eine Lösung durch Abstimmung innerhalb der Dienststelle zu finden.
Was passiert mit bereits gebuchten Reisen?
Wenn Beschäftigte aufgrund eines genehmigten Urlaubs bereits Reisen gebucht haben, kann ein Widerruf erhebliche Folgen haben.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein, entstandene Kosten zu ersetzen.
Dies betrifft zum Beispiel:
- Stornokosten für Reisen
- bereits gebuchte Unterkünfte
- nicht mehr stornierbare Tickets
Zusammenhang mit Urlaubssperren
Ein Widerruf von Urlaub kann auch im Zusammenhang mit einer Urlaubssperre im öffentlichen Dienst stehen.
Weitere Informationen zu abgelehnten Urlaubsanträgen finden Sie hier:
Urlaub abgelehnt im öffentlichen Dienst
FAQ: Urlaub widerrufen
Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub einfach widerrufen?
Nein. Ein Widerruf ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen.
Gilt das auch für Beamte?
Ja. Auch bei Beamten kann ein bereits bewilligter Urlaub in Ausnahmefällen verschoben oder widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe dies zwingend erfordern.
Muss der Personalrat beteiligt werden?
Bei allgemeinen Regelungen zur Urlaubsplanung kann der Personalrat beteiligt werden.
Wer trägt Kosten für bereits gebuchte Reisen?
Wenn bereits genehmigter Urlaub aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen wird, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Beschäftigten entstandene Kosten zu ersetzen.
Dies betrifft zum Beispiel Stornokosten für Reisen, bereits gebuchte Unterkünfte oder nicht mehr stornierbare Tickets.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der Urlaub zuvor verbindlich genehmigt wurde und der Widerruf aus dienstlichen Gründen erfolgt.
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