TVöD Überstunden
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Die tarifliche Definition der Überstunden sowie deren Ausgleich finden sich in den §§ 7 und 8 des TVöD.
Tarifliche Regelungen zu Überstunden nach TVöD
Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der einschlägigen Tarifregelungen aus dem TVöD-Verwaltung wiedergegeben. Aufgrund des Umfangs sind die Tariftexte in einem ausklappbaren Bereich zusammengefasst.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
- im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
- im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
- im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
- für Überstunden:
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 30 v. H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 15 v. H., - (...)
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des Tabellenentgelts.
Arbeitsstunden im Sinne dieser Regelung sind nicht Gleitzeitstunden, es sei denn, sie wurden angeordnet.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Einordnung und Kommentierung
1. Mehrarbeit und Überstunden – der Unterschied
Der TVöD unterscheidet klar zwischen Mehrarbeit und Überstunden:
- Mehrarbeit: Arbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten über die vereinbarte Teilzeit hinaus bis zur Vollzeitgrenze.
- Überstunden: Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus, sofern sie angeordnet oder genehmigt wurden.
2. Anordnung oder Genehmigung
Ein Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung besteht nur, wenn Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent angeordnet bzw. genehmigt wurden.
3. Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind zur Leistung von Überstunden nur verpflichtet, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart oder ausdrücklich zugestimmt wurde. Arbeitsstunden bis zur Vollzeitgrenze gelten als Mehrarbeit und werden ohne Zuschlag vergütet.
4. Überstundenzuschläge
- 30 % Zuschlag in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9b
- 15 % Zuschlag in den Entgeltgruppen E 9c bis E 15
- TVöD Zuschläge berechnen
5. Arbeitszeiterfassung
Die Erfassung der Arbeitszeit ist Voraussetzung für die Durchsetzung von Überstunden. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht eine Pflicht zur objektiven Arbeitszeiterfassung.
6. Mitbestimmung
Die Anordnung von Überstunden unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG).
Häufige Fragen zu Überstunden im TVöD (FAQ)
Wann gelten Arbeitsstunden als Überstunden?
Nur angeordnete oder genehmigte Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gelten als Überstunden.
Erhalten Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge?
Nein. Arbeitsstunden bis zur Vollzeitgrenze sind Mehrarbeit und werden ohne Zuschlag vergütet.
Können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen werden?
Ja. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen, sofern keine Auszahlung erfolgt.
Darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen?
Nur bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats.
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Beispielhafte Themen:
- Freizeitausgleich für Überstunden
- Überstundenzuschlag außerhalb der Rahmenarbeitszeit
- Anordnung zum Abbau von Überstunden
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