TVöD Überstunden

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

In §§ 7 und 8 des TVöD werden die Überstunden definiert und der Ausgleich geregelt. Der Inhalt des TVöD-V:

§ 7 Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
  1. im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
  2. im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
  3. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
  1. für Überstunden:
    - in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 30 v.H.,
    - in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 15 v.H.,
  2. (...)
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. (...). Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(1.1) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:

1. Begriff von Mehrarbeit und Überstunden

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden:

2. Anordnung oder Genehmigung

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt sein. Ohne ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Arbeitgebers besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich.

3. Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Arbeitszeiten, die über die individuell vereinbarte Teilzeit hinausgehen, jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten, gelten nach § 7 Abs. 6 TVöD als TVöD Mehrarbeit und werden mit dem einfachen Stundenentgelt vergütet (d.h. es wird dafür kein keinen Überstundenzuschlag bezahlt).

4. Überstundenzuschläge

Der Überstundenzuschlag ist in § 8 Abs. 1 TVöD geregelt. Er ist abhängig von der Entgeltgruppe und wird nur gezahlt, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt. Die Zuschläge betragen:

5. Arbeitszeiterfassung

Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Überstunden. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht eine Pflicht zur objektiven Arbeitszeiterfassung.

6. Mitbestimmung

Die Anordnung von Überstunden unterliegt in der Regel der Mitbestimmung des Personalrats (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Ohne dessen Beteiligung ist die Anordnung unwirksam.

7. Fazit

Überstunden im öffentlichen Dienst unterliegen strengen formalen Voraussetzungen. Besonders für Teilzeitkräfte ist zwischen Mehrarbeit und Überstunden klar zu unterscheiden. Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 9b) erhalten einen erhöhten Überstundenzuschlag. Die Mitbestimmung des Personalrats sowie die Arbeitszeiterfassung sind zentrale Voraussetzungen für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit. Lesen Sie auch wie viele Überstunden nach TVöD zulässig sind.


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