TVöD Überstunden

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Die tarifliche Definition der Überstunden sowie deren Ausgleich finden sich in den §§ 7 und 8 des TVöD.

TVöD Überstunden – Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden müssen grundsätzlich angeordnet oder genehmigt sein.
  • Sie liegen erst oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten vor.
  • Teilzeitbeschäftigte leisten zunächst Mehrarbeit, nicht Überstunden.
  • Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.
  • Zusätzlich können Überstundenzuschläge von 15 % oder 30 % anfallen.

Tarifliche Regelungen zu Überstunden nach TVöD

Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der einschlägigen Tarifregelungen aus dem TVöD-Verwaltung wiedergegeben. Aufgrund des Umfangs sind die Tariftexte in einem ausklappbaren Bereich zusammengefasst.

§ 7 Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
  1. im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
  2. im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
  3. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
  1. für Überstunden:
    – in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 30 v. H.,
    – in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 15 v. H.,
  2. (...)
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die Zeitzuschläge in Zeit umgewandelt werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
(1.1) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist oder keine Faktorisierung erfolgt, werden Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen werden, mit 100 v. H. des Tabellenentgelts vergütet. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag besteht unabhängig vom Freizeitausgleich.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsstunden im Sinne dieser Regelung sind nicht Gleitzeitstunden, es sei denn, sie wurden angeordnet.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Überstundenvergütung und Zuschläge

Für angeordnete oder genehmigte Überstunden erhalten Beschäftigte neben dem Tabellenentgelt einen tariflichen Überstundenzuschlag.

Die konkrete Höhe der Vergütung hängt von Entgeltgruppe, Stufe und Anzahl der Überstunden ab.

TVöD-Zuschläge und Überstundenvergütung berechnen

Wichtige Regelungen zu Überstunden im TVöD

Mehrarbeit und Überstunden – der Unterschied

Der TVöD unterscheidet zwischen Mehrarbeit und Überstunden:

Für die Vergütung und Zuschläge ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

Anordnung oder Genehmigung von Überstunden

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung besteht grundsätzlich nur, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder nachträglich genehmigt wurden. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit begründet regelmäßig keinen Vergütungsanspruch.

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigte leisten zunächst Mehrarbeit, wenn sie über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Erst Arbeitsstunden oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft können als Überstunden gelten.

Weitere Informationen finden Sie hier: Mehrarbeit im TVöD.

Arbeitszeiterfassung und Nachweis von Überstunden

Wer Überstunden geltend machen möchte, sollte die geleisteten Arbeitsstunden dokumentieren können. Seit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zudem eine Pflicht zur objektiven Erfassung der Arbeitszeit.

Mitbestimmung des Personalrats

Die Anordnung von Überstunden unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats. Dies ergibt sich bei Bundesdienststellen beispielsweise aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

Häufige Fragen zu Überstunden im TVöD (FAQ)

Wann gelten Arbeitsstunden als Überstunden?

Nur angeordnete oder genehmigte Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gelten als Überstunden.

Erhalten Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge?

Nein. Arbeitsstunden bis zur Vollzeitgrenze sind Mehrarbeit und werden ohne Zuschlag vergütet.

Können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen werden?

Ja. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen, sofern keine Auszahlung erfolgt.

Darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen?

Nur bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats.

Wie viele Überstunden darf man im TVöD machen?

Der TVöD enthält keine feste Obergrenze für Überstunden. Überstunden dürfen jedoch nur im Rahmen dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten angeordnet werden. Zusätzlich sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

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