TVöD Überstunden
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden verpflichtet.In §§ 7 und 8 des TVöD werden die Überstunden definiert und der Ausgleich geregelt. Der Inhalt des TVöD-V:
§ 7 Sonderformen der Arbeit (Auszug)
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
- im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
- im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
- im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
- für Überstunden:
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b: 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15: 15 v.H.,
- (...)
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
Kommentierung:
1. Begriff von Mehrarbeit und Überstunden
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden:
- Mehrarbeit: Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten bis zur Grenze der Vollzeit.
- Überstunden: Über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus, wenn sie angeordnet oder genehmigt wurden (§ 7 Abs. 8 TVöD).
2. Anordnung oder Genehmigung
Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt sein. Ohne ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Arbeitgebers besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich.
3. Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigten besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Arbeitszeiten, die über die individuell vereinbarte Teilzeit hinausgehen, jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten, gelten nach § 7 Abs. 6 TVöD als TVöD Mehrarbeit und werden mit dem einfachen Stundenentgelt vergütet (d.h. es wird dafür kein keinen Überstundenzuschlag bezahlt).
4. Überstundenzuschläge
Der Überstundenzuschlag ist in § 8 Abs. 1 TVöD geregelt. Er ist abhängig von der Entgeltgruppe und wird nur gezahlt, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt. Die Zuschläge betragen:
- 30 % für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 1 bis E 9b
- 15 % für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9c bis E 15
- TVöD Zuschläge berechnen
5. Arbeitszeiterfassung
Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Überstunden. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht eine Pflicht zur objektiven Arbeitszeiterfassung.
6. Mitbestimmung
Die Anordnung von Überstunden unterliegt in der Regel der Mitbestimmung des Personalrats (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Ohne dessen Beteiligung ist die Anordnung unwirksam.
7. Fazit
Überstunden im öffentlichen Dienst unterliegen strengen formalen Voraussetzungen. Besonders für Teilzeitkräfte ist zwischen Mehrarbeit und Überstunden klar zu unterscheiden. Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 9b) erhalten einen erhöhten Überstundenzuschlag. Die Mitbestimmung des Personalrats sowie die Arbeitszeiterfassung sind zentrale Voraussetzungen für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit. Lesen Sie auch wie viele Überstunden nach TVöD zulässig sind.
Beispielhafte Fragen aus den Foren:
- Freizeitausgleich für Überstunden
- Überstundenzuschlag außerhalb der Rahmenarbeitszeit
- Anordnung zum Abbau von Überstunden
- Urlaub & Überstunden
- Umgang mit Überstunden (vom Arbeitgeber nicht angeordnet)