TVöD Mehrarbeit

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. In den §§ 7 und 8 des TVöD werden die Mehrarbeit definiert und die Bezahlung geregelt.

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:

Mehrarbeit im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschreibt Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Sie betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit temporär aufgestockt wird, ohne die Schwelle zur Vollzeit zu überschreiten. Im Gegensatz dazu stehen Überstunden, die bei Vollzeitkräften über die tariflich definierte Regelarbeitszeit hinausgehen.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus den Vorschriften des TVöD sowie aus arbeitszeitrechtlichen Gesetzen wie dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Entscheidend ist, dass Mehrarbeit im öffentlichen Dienst nur unter klaren Bedingungen zulässig ist:

Für Teilzeitkräfte gilt: Mehrarbeit liegt vor, wenn über die individuelle vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, jedoch noch nicht die Grenze der regelmäßigen Vollzeit erreicht ist. Erst ab dieser Schwelle wird von Überstunden gesprochen. Teilzeitbeschäftigte dürfen laut § 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) durch Mehrarbeit nicht benachteiligt werden.

Wird Mehrarbeit erbracht, sieht der TVöD in der Regel einen Freizeitausgleich vor. Ist dieser nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Vergütung. In vielen Fällen sind dabei Zuschläge zu zahlen – abhängig von Dauer, Lage und Umfang der Mehrarbeit. Die einschlägigen Regelungen finden sich im § 8 TVöD, der auch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigt.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind nur begrenzt zur Mehrarbeit verpflichtet. Es müssen betriebliche Gründe vorliegen, und persönliche Umstände wie Pflegeverantwortung oder gesundheitliche Einschränkungen können zur Ablehnung berechtigen. Ohne rechtswirksame Anordnung durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Mehrarbeit.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Mehrarbeit im TVöD unterliegt klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Arbeitgeber müssen bei Anordnung auf tarifliche und gesetzliche Vorgaben achten. Beschäftigte wiederum sollten ihre Rechte kennen und im Zweifel eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere wenn es um Vergütung, Umfang oder Zumutbarkeit geht.

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