Mehrarbeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet.
Die tarifliche Definition der Mehrarbeit sowie die Regelungen zur Vergütung finden sich insbesondere in den §§ 7 und 8 TVöD.
§ 7 Sonderformen der Arbeit – Mehrarbeit
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.Protokollerklärung zu § 8 Abs. 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Mehrarbeit und Überstunden – Abgrenzung in der Praxis
Mehrarbeit im Sinne des TVöD betrifft in erster Linie Teilzeitbeschäftigte. Sie liegt vor, wenn die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, ohne dass bereits die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreicht ist.
Erst wenn diese Schwelle überschritten wird, handelt es sich tariflich um Überstunden. Diese Unterscheidung ist für die Vergütung und den Ausgleich von erheblicher Bedeutung.
- Mehrarbeit: über die individuelle Teilzeit hinaus bis zur Vollzeit
- Überstunden: Arbeitszeit über die regelmäßige Vollarbeitszeit hinaus
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem TVöD sowie aus den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die tariflichen Höchstarbeitszeiten dürfen dabei nicht überschritten werden.
Voraussetzungen für Mehrarbeit
Mehrarbeit ist im öffentlichen Dienst nicht beliebig zulässig. Voraussetzung ist insbesondere:
- ein dienstliches oder betriebliches Erfordernis,
- eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung bzw. Genehmigung durch den Arbeitgeber,
- die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.
Ohne eine entsprechende Anordnung oder Genehmigung besteht in der Regel keine Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit und regelmäßig auch kein Anspruch auf Vergütung.
Vergütung und Freizeitausgleich
Der TVöD sieht grundsätzlich vor, dass Mehrarbeit vorrangig durch Freizeitausgleich abgegolten wird. Ist ein Ausgleich innerhalb der vorgesehenen Zeiträume nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 100 % des Stundenentgelts.
Zuschläge können hinzukommen, wenn die Mehrarbeit zugleich als Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit im Sinne des § 8 TVöD einzuordnen ist.
Mehrarbeit auf einen Blick
- Betroffen: vor allem Teilzeitbeschäftigte
- Abgrenzung: Mehrarbeit bis zur Vollzeit, danach Überstunden
- Anordnung: erforderlich für Vergütungsanspruch
- Ausgleich: Freizeit, sonst Vergütung
- Vergütung: 100 % des Stundenentgelts
Praxisfragen (Mini-FAQ)
Muss Mehrarbeit immer geleistet werden?
Nein. Mehrarbeit setzt eine begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit voraus. Persönliche Gründe, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten, können im Einzelfall entgegenstehen.
Besteht ein Anspruch auf Zuschläge?
Nicht automatisch. Zuschläge fallen nur an, wenn die Mehrarbeit zugleich unter die tariflichen Regelungen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit fällt.
Gilt Mehrarbeit auch bei Gleitzeit?
Nein, reine Gleitzeitstunden gelten nicht als Mehrarbeit, es sei denn, sie wurden ausdrücklich angeordnet.
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