Dienstplangestaltung im TVöD-K (Krankenhaus)

Im Krankenhausalltag spielt der Dienstplan eine zentrale Rolle: Er legt fest, wann Pflegekräfte, medizinisches Personal und Verwaltungsbeschäftigte ihre Arbeit leisten. Im Bereich des TVöD-K (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Krankenhäuser) gelten besondere arbeitsrechtliche Regelungen, die Beschäftigte und Vorgesetzte gleichermaßen betreffen.

1. Rechtsgrundlagen der Dienstplangestaltung

Die Gestaltung von Dienstplänen beruht im Wesentlichen auf:

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten so zu planen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten und TV-L Überlastungen vermieden werden. Besonders im Schichtdienst und bei Nachtarbeit ist eine vorausschauende Planung erforderlich.

2. Wer erstellt den Dienstplan im Krankenhaus?

Die Dienstplangestaltung liegt grundsätzlich im organisatorischen Ermessen der Dienststellenleitung oder der jeweiligen Stationsleitung. Dabei handelt es sich um die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Dieses Recht wird jedoch durch Tarifrecht, Gesetze und die Mitbestimmung des Personalrats begrenzt.

3. Mitbestimmung des Personalrats

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (bzw. den entsprechenden Landesgesetzen) hat der Personalrat bei der Aufstellung und Änderung von Dienstplänen ein volles Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet: Kein Dienstplan darf ohne vorherige Zustimmung des Personalrats verbindlich in Kraft treten. Die Beteiligung dient dem Schutz der Beschäftigten – insbesondere im Schichtdienst mit unregelmäßigen Arbeitszeiten.

4. Bekanntgabe und Änderung von Dienstplänen

Ein Dienstplan muss rechtzeitig vor Beginn des Planzeitraums bekannt gegeben werden – üblich sind zwei bis vier Wochen im Voraus. Änderungen sind nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (z. B. Krankheit, Notfallversorgung). Auch dann sollte der Personalrat informiert oder beteiligt werden.

Eine kurzfristige Änderung ohne Zustimmung des betroffenen Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig, sofern sie den Freizeitplan erheblich beeinträchtigt. Betroffene sollten sich bei wiederholten Änderungen an den Personalrat oder ihre Mitarbeitervertretung wenden. Siehe auch: Rechte der Pflegekräfte beim Dienstplan

5. Ruhezeiten, Pausen und Schichtwechsel

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss zwischen zwei Diensten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Diese kann in Krankenhäusern ausnahmsweise auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats ein Ausgleich erfolgt. Doppelschichten oder sehr kurze Wechsel zwischen Spät- und Frühdienst sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig. Mehr: Arbeitszeitgesetz im öffentlichen Dienst

6. Dienstplanänderung auf Wunsch der Beschäftigten

Beschäftigte können im Rahmen von Diensttauschvereinbarungen oder individuellen Absprachen Dienste wechseln, wenn die Arbeitszeitvorgaben eingehalten bleiben und der Arbeitgeber zustimmt. Ein Anspruch auf Diensttausch besteht jedoch nicht.

7. Besonderheiten im Krankenhausbetrieb

Im Krankenhaus gelten zusätzliche organisatorische Zwänge, etwa durch Notdienste, Pflegepersonaluntergrenzen oder kurzfristige Ausfälle. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass der Dienstplan willkürlich geändert oder Ruhezeiten dauerhaft unterschritten werden. Der Arbeitgeber muss auch im Krankenhausbetrieb eine ausgewogene Planung sicherstellen.

FAQ – Häufige Fragen zur Dienstplangestaltung im TVöD-K

Wann muss der Dienstplan im Krankenhaus veröffentlicht werden?

Der Dienstplan sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn des Planzeitraums ausgehängt oder digital bereitgestellt werden. So können Beschäftigte ihre Freizeit verlässlich planen.

Darf der Arbeitgeber den Dienstplan kurzfristig ändern?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Änderung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (z. B. unvorhersehbare Krankheitsausfälle). Ansonsten gilt der veröffentlichte Dienstplan als verbindlich.

Hat der Personalrat bei der Dienstplangestaltung ein Mitspracherecht?

Ja, der Personalrat hat ein vollständiges Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung, Änderung und Einführung von Dienstplänen (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bzw. Landesrecht). Ein Dienstplan ohne Beteiligung des Personalrats ist rechtlich angreifbar.

Was tun, wenn die Ruhezeiten im Dienstplan nicht eingehalten werden?

Beschäftigte sollten dies zunächst dokumentieren und die Stationsleitung informieren. Wird keine Abhilfe geschaffen, kann der Personalrat oder die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Dauerhafte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind unzulässig.

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