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(28.05.2012, 13:22)Gast schrieb: (28.05.2012, 11:34)Gast schrieb: § 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen. Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeit...
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Nur gemeinde B wird dann abgerechnet. Weil die Privatwirtschaft die Unterbrechung darstellt.Wäre es so dass er vor der Privatwirtschaft schon einmal bei der Gemeinde B war würde diese zeit auch noch dazuzählen
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Liebe Prüflinge - ich wünsche euch allen eine tolle Abschlussprüfung toi toi toi
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richtig.
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(28.05.2012, 11:34)Gast schrieb: § 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen. Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann...
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§ 35 GewO hat kein Ermessen das stimmt. Nur kann man keinen VA Widerrufen oder Zurücknehmen wenn er seine Wirksamkeit verloren hat. Wenn dann kann man das Gaststättengewerbe nur untersagen. Weiter zur Beschäftigungszeit: ALLE Zeiten im öffentlichen Dienst egal wann und wo sie waren werden angerechne...
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Also §5 gastg hat Ermessen. Es können Maßnahmen getroffen also steht es frei ob und welche Maßnahmen ergriffen werden. Scheint hier aber nicht so verbreitet zu sein. Macht euch jetzt auch nicht verrückt wegen morgen. Die Prüfung hat es in sich. Klingt kompliziert und ist auch kompliziert aber wir we...
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ich dachte die Rechtsgrundlage ist immer angegeben?!
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(28.05.2012, 09:24)Gast schrieb: Erlaubnis hat mit Inkrafttreten des NGastG seine Wirksamkeit verloren. Daher §35 GewO. Zur Beschäftigungszeit: Es werden alle Zeiten im öffentlichen Dienst angerechnet. nur kann ich mir schwer vorstellen, dass Hannover keine Ermessensprüfung von uns will... ^^ Zur ...
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ngastg $ 4 oder 5 oder so da die Ecke
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