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(27.05.2013, 21:04)Syder schrieb: Guten Morgääääääään, ich habe mal eine Frage zum Thema "Hund am Arbeitsplatz". Kennt ihr Verwaltungen in denen die Angestellten/Beamten ihren Hund während der Dienstzeit mit in die Behörde nehmen können? Wenn ja, wurden dort spezielle Regelungen getroffen (wie seh...
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Wo steht denn das im Paragrafen? Da steht dass andere Zeiten angerechnet werden, aber nicht wann das nicht gilt, woher soll man das dann wissen? Und schon ist das gute Gefühl weg..
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Guten Morgääääääään, ich habe mal eine Frage zum Thema "Hund am Arbeitsplatz". Kennt ihr Verwaltungen in denen die Angestellten/Beamten ihren Hund während der Dienstzeit mit in die Behörde nehmen können? Wenn ja, wurden dort spezielle Regelungen getroffen (wie sehen die dann aus?) oder dies einfach ...
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Nun ist es eh Wurst... Der Blick geht nach vorne ;-)
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Hierbei geht es um die Beschäftigungszeit im "engeren Sinne". Diese ist maßgeblich für die Kündigung in Absatz 2. Natürlich zählt die Zeit in Aschaffenburg auch als Beschäftigungszeit, aber nun mal eben im erweiterten Sinne und das ist nicht relevant für die Kündigung.
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Leute... nun sagt doch mal etwas zu AVR morgen Rücknahme / Widerruf wäre echt mies ...
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weil für die kündigung nur satz 1 und satz 2 bei der beschäftigungszeit gilt...steht sogar in dem § drin
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Tommy der alte Kopiererprofi. Beim dritten Ablauf kennt man scheinbar alle Tricks.
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Bei der Unkündbarkeit finden nur die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 Anwendung. Somit wird nur die BZ des jetzigen Arbeitgebers berücksichtigt, die davor fällt weg. Die würde nur mitzählen, wenn es zum beispiel um Jubiläumsgeld oder sowas geht. Bei dem Schutz, sprich § 34 Absatz 2 Satz 1 TvöD, wird imm...
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Bei mir zählts mit
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