Abordnung im öffentlichen Dienst: Bedeutung, Dauer & Rechte

Eine Abordnung bedeutet im öffentlichen Dienst, dass Tarifbeschäftigte oder Beamtinnen und Beamte vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt werden. Das ursprüngliche Arbeits- bzw. Dienstverhältnis bleibt dabei unangetastet bestehen, während die Arbeitsleistung zeitweise an einem anderen Ort erbracht wird.

Das Wichtigste zur Abordnung auf einen Blick:
Vorübergehend: Im Gegensatz zur Versetzung ist eine Abordnung immer zeitlich befristet (von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren).
Andere Dienststelle: Der Einsatz erfolgt bei einer rechtlich oder organisatorisch selbstständigen anderen Behörde oder Dienststelle.
Rechtsverhältnis: Der Stamm-Arbeitgeber / die Stamm-Dienststelle bleibt weiterhin zuständig.
Personalrat: Bei einer Abordnung greift in der Regel die Mitbestimmung der Personalvertretung.

Hier erfahren Sie, wie sich die Abordnung von Versetzung und Umsetzung unterscheidet, welche Regeln für Tarifbeschäftigte (TVöD/TV-L) und Beamte gelten und wann der Personalrat beteiligt werden muss.

Was ist eine Abordnung?

Bei einer Abordnung werden Beschäftigte für einen begrenzten Zeitraum einer anderen Dienststelle oder Organisationseinheit zugewiesen. Typische Merkmale sind:

Was versteht man unter einer Dienststelle?

Der Begriff Dienststelle bezeichnet im öffentlichen Dienst eine organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit, in der Beschäftigte und Beamte tätig sind. Typische Beispiele sind:

Wichtig zur Abgrenzung: Wechseln Beschäftigte lediglich das Amt oder das Referat innerhalb derselben Stadtverwaltung oder Behörde, handelt es sich rechtlich nicht um eine Abordnung, sondern um eine Umsetzung. Erst bei einem Wechsel zu einer anderen Dienststelle liegt eine Abordnung vor.

Unterschied zwischen Abordnung, Versetzung und Umsetzung

Im öffentlichen Dienst wird strikt zwischen drei Formen des Arbeitsplatz- oder Aufgabenwechsels unterschieden:

Abordnung bei Tarifbeschäftigten (TVöD / TV-L)

Für Tarifbeschäftigte nach TVöD oder TV-L ergibt sich die Möglichkeit zur Abordnung aus den tariflichen Bestimmungen (§ 4 TVöD / TV-L) in Verbindung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend an eine andere Dienststelle abordnen. Dabei ist sicherzustellen, dass die am neuen Einsatzort zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Entgeltgruppe entspricht und die Maßnahme zumutbar ist.

Abordnung bei Beamtinnen und Beamten

Im Beamtenrecht (z. B. § 27 Beamtenstatusgesetz / § 27 Bundesbeamtengesetz) ist die Abordnung detailliert geregelt. Sie ermöglicht es Dienstherren, Beamtinnen und Beamte ganz oder teilweise zu einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn abzuordnen.

Typische Anlässe im Beamtenbereich sind:

Weitere Details finden Sie unter Versetzung und Abordnung bei Beamten.

Dauer einer Abordnung

Eine Abordnung ist wesensgemäß zeitlich begrenzt. Die Dauer richtet sich nach dem konkreten Anlass: Sie kann wenige Monate betragen, bei Projekten oder Schulaushilfen aber auch auf 1 bis 2 Jahre befristet sein.

Dauert eine Abordnung sehr lange an, kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob rechtlich bereits eine dauerhafte Versetzung vorliegt oder die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich wird.

Mitbestimmung des Personalrats

Eine Abordnung stellt in der Regel eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme dar. Der Personalrat der abgebenden und/oder aufnehmenden Dienststelle ist nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen (BPersVG bzw. Landespersonalvertretungsgesetze) rechtzeitig zu beteiligen und muss der Maßnahme zustimmen.

Typische Praxisfälle einer Abordnung

Häufige Fragen (FAQ) zur Abordnung

Ist meine Zustimmung für eine Abordnung zwingend erforderlich?

Nein, in der Regel nicht. Sowohl im Tarifrecht (§ 4 TVöD/TV-L) als auch im Beamtenrecht kann eine Abordnung aus dienstlichen Gründen auch gegen oder ohne Ihren Willen verfügt werden, sofern sie zumutbar ist. Eine ausdrückliche Zustimmung des Beschäftigten ist nur in Ausnahmefällen nötig – etwa bei Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn oder bei sehr langer Dauer/großer räumlicher Entfernung.

Kann eine Abordnung mehrere Jahre dauern?

Ja. Wichtig ist jedoch, dass von Anfang an feststeht, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt und die Rückkehr zur Stamm-Dienststelle vorgesehen ist.

Wer zahlt mein Gehalt während der Abordnung?

In der Regel zahlt die ursprüngliche Dienststelle (Stamm-Dienststelle) Bezüge oder Gehalt weiter und rechnet die Kosten ggf. intern mit der aufnehmenden Dienststelle ab.

Behalte ich meinen bisherigen Arbeitsvertrag / Beamtenstatus?

Ja. Die Stamm-Dienststelle bleibt Ihr rechtlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherr. Am rechtlichen Status ändert sich durch die Abordnung nichts.

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