Zulage nach 9 b
#1

Hallo liebe Mitglieder,

ich verfüge über eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte mit über 20 jähriger Berufserfahrung. Ich bin in EG 9a, Stufe 5 eingruppiert. Da wir weder eine FAL noch eine stellvertr. FAL haben, übernehme ich derzeit teilweise die Tätigkeiten, ohne jedoch dafür eine Zulage zu erhalten. 9b würde mir völlig reichen. Laut Aussage geht dies jedoch nicht. Begründung wäre, dass ich die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Stimmt das so? Käme nicht 9 b Fallgruppe 2 und in Verbindung damit eine Zulage nach Paragraph 14 TVöD in Betracht? Ich danke für Eure Antworten.

Viele Grüße

Katrin
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#2

Es geht um TVöD (VKA) und nicht TVöD (Bund)?
Welches Bundesland (in einigen Bundesländern greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht)? Daneben Eingruppierung nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung? Ggf. welche durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags greift (Sparkasse und Krankenhaus sähe anders aus.)?
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#3

Immerhin hast Du es ohne A I bis in 9a geschafft. Ich bin auch Reno, musste aber bevor ich höherwertige Tätigkeiten als E5 machen konnte, den AI machen.
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#4

(19.03.2023, 10:39)Gast schrieb:  Es geht um TVöD (VKA) und nicht TVöD (Bund)?
Welches Bundesland (in einigen Bundesländern greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht)? Daneben Eingruppierung nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung? Ggf. welche durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags greift (Sparkasse und Krankenhaus sähe anders aus.)?
Hallo, 

es geht um den TVÖD VKA NRW.
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#5

Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift besteht hier wohl kein Anspruch auf eine Zulage nach §14 TVöD.
Ich habe es nie vertieft geprüft, weil die Regelung bei uns nicht greift.

Die Zulage bemisst sich nach §14 TVöD nach dem Tabellenentgelt welche man bei dauerhafter Übertragung bekommen würde.
Bei dauerhafter Übertragung stünde aber ggf. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Eingruppierung in §9b entgegen. Sie greift gerade im Fall der E9b Fallgruppe 2 (siehe "Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)" Nr. 7 Abs. 2. Dies führt in Verbindung mit Abs. 1 dazu, dass eine Eingruppierung in E9b bei nicht Erfüllung der Prüfungspflicht nicht erfolgt.
Ein Anspruch auf eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 sehe ich auch nicht.

Ich halte es für einen Fehler in der tariflichen Regelung. Ob dies teilweise durch analoge Anwendung der Vorbemerkung Nr. 7 Abs.3 geheilt wir entzieht sich meiner Kenntnis. Da müsste man mal schauen ob es in Durchführungshinweisen der kommunalen Arbeitgeberverbänden etc. Hinweise dazu gibt.
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