Weihnachtsgeld zurückzahlen im TVV??
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 10/2003 in einem Versorgungsbetrieb angestellt. Nun hätte ich die Möglichkeit mich beruflich weiter zu entwickeln.
Die Kündigungsfrist lt. TVV beträgt auf das Quartalsende 7 Monate, somit könnte ich im Febr. 2023 in meinem neuen Betrieb mit der Arbeit beginnen.
Meine Fragen:
- Muss ich in dem Fall das Weihnachtsgeld zurückbezahlen?
- sollte ein Auflösungsvertrag zustande kommen, wie ist hier die rechtliche Grundlage?

Über eine zeitnahe Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

MFG
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#2

Unterliegen Sie hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht einem Irrtum ?! Jeweilige tarifliche Kündigungsfrist "zum Schluss eines Kalendervierteljahres". Also zum 31.3, 30.6., 30.9. oder 31.12. mit den entsprechenden davorliegenden Kündigungsfristen.
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#3

https://www.kommunalforum.de/tv_v_weihnachtsgeld.php

TV-V Weihnachtsgeld
Die Arbeitnehmer der Versorgungsbetriebe (z.B. Stadtwerke) erhalten nach dem TV-V ein Weihnachtsgeld. Der Tarifvertrag bezeichnet das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet sich nach dem Oktober-Gehalt. Das Weihnachtsgeld umfasst mindestens 100 % des Oktober-Gehalts, ist also mindestens ein 13. Monatsgehalt. Die Versorgungsbetriebe können auch höhere Weihnachtsgelder zahlen.

Sofern im Jahresverlauf in einzelnen Monaten kein Anspruch auf Gehalt bestand, wird das Weihnachtsgeld anteilig gekürzt (für jeden Monat um 1/12). Dies ist z.B. für neue Beschäftigte relevant.

Einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat nur, wer am Stichtag 1. Dezember einen gültigen Arbeitsvertrag besitzt. Eine Kündigung sollte somit nicht vor diesem Stichtag erfolgen. 207 S10368

Der § 16 Sonderzahlung TV-V lautet:
(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
(2) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.


Ein Auflösungsvertrag sollte daher mit nicht vor dem 31.12.2022 aufhebender Wirkung geschlossen werden.
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#4

Korrektur: Ein Auflösungsvertrag sollte daher mit nicht vor dem 1.1.2023 aufhebender Wirkung geschlossen werden.
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