Wählbarkeit
#1

Hallo an alle,
ich habe eine Frage zur Wählbarkeit in Bayern.

Art. 14 BayPVG Wählbarkeit

(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a)
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
b)
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

Bedeutet das, dass eine Person sechs Monate bei der Gemeinde sein muss und bereits ein Jahr insgesamt im Öffentlichen Dienst beschäftigt sein muss? Hatte von Verdi eine andere Aussage, entweder oder! 

Danke für die Info!
Zitieren
#2

Die beiden Bedingungen sind additiv zu erfüllen.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Wählbarkeit Personalratswahl BW
- Wählbarkeit Personalrat Tvöd
- Wählbarkeit in den Personalrat

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers