Personalratswahl Wählbarkeit
#1

Guten Tag. Ich habe eine Frage speziell zu § 14 (1) Nr. 3 der SächsPersVG
Ich war 30 Jahre in der öffentlichen Verwaltung in Berlin tätig. Nach einigen Monaten Suche habe ich in Sachsen (wegen Umzug) eine neue Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung gefunden. Ich würde mich gern im neuen Betrieb zur Personalratswahl 2026 stellen. 
Nun sagt § 14 (1) Nr. 3 SächsPersVG: Wählbar sind alle Wahlberechtigten die...
3. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. 

Nun meine Frage: Erfülle ich die Voraussetzungen für die Wählbarkeit, trotz der Unterbrechung?

Vielen Dank im Voraus
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#2

Es liegt keine Beschäftigung seit einem Jahr vor. Als solches besteht kein passives Wahlrecht.
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