Vorgezogene P-Wahlen - Probleme
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einem Kreisverband beim Bayerischen Roten Kreuz. Somit liegt uns das bayer. Personalvertretungsrecht zugrunde.
Der bisherige Personalrat hat sich aufgelöst (Ausgeschieden, Zurückgetreten) und der formierte Wahlausschuss hat nun einige Problemstellungen.
Über jede Hilfe bedanke ich mich schon im voraus.

Die Personalratswahlen wurden im September ausgeschrieben mit 5 Personen im Personalrat (Damals unter 150 Mitarbeiter).
In der Zwischenzeit ist ein neuer Geschäftszweig entstanden, es kamen Auszubildende hinzu und jetzt haben wir über 150 Mitarbeiter (Wahlberechtigte).
Somit erhöht sich die Zahl im zukünftigen Personalrat auf 7.
Zu dem fristgerechten Zeitpunkt wo Wahlvorschläge eingegangen sind, waren wie bereits erwähnt nur 5 Personalratsmitglieder angedacht.

Unsere Wahlen finden jetzt in 18 Tagen statt. Was wir als unerfahrener Wahlausschuss ebenfalls noch nicht wussten und was nicht ganz klar ist, nächstes Jahr finden ja
generell die Personalratswahlen statt. Unser Personalrat ist dann weniger als 1 Jahr im Amt. Hier ergibt sich die Frage, müssen wir im nächsten Jahr
erneut wählen? Oder dürfen wir neu wählen, oder ist es uns untersagt? Es geht ja auch um die Kosten.
Die 2. Frage wäre, müssen wir die Wahl komplett neu aufrollen, weil sich die Wahlberechtigten auf über 150 erhöht haben und nunmehr 7 Leute für den Personalrat bestimmt werden müssen?
Es haben sich ja die Voraussetzungen geändert....???

Herzlichen Dank
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#2

Hallo
hat euer Wahlausschuss eine Schulung gehabt? Normalerweise kann man beim Lehrgangsleiter nochmals nachfragen.
Wir hatten schon den fall das wir 4 Tage vor der Zwischenwahl die Wahl abbrechen mussten. Zudem warum hat sich euer PR aufgelöst?
Nach BayPVG Art 16 RN 2 Von der in der Vorschrift vorgesehenen Größe der Personalräte kann grundsätzlich nur nach unten abgewichen werden.
bei einer sollstärke von 9 PR haben wir auch schon nur mit 7 Agiert.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist der Tag an dem das Wahlausschreiben erlassen wird.

hoffe das hilft etwas
Gruß
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#3

Veränderungen der Beschäftigtenzahl nach dem "Tag des Erlasses des Wahlausschreibens" werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag der Wahl. 
Beim neuen Personalrat endet nächstes Jahr am 31.07. die Amtszeit. Also müsst ihr neu wählen.
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#4

(08.10.2020, 10:02)Roland schrieb:  Veränderungen der Beschäftigtenzahl nach dem "Tag des Erlasses des Wahlausschreibens" werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Amtszeit des neuen Personalrats beginnt am Tag der Wahl. 
Beim neuen Personalrat endet nächstes Jahr am 31.07. die Amtszeit. Also müsst ihr neu wählen.

Hallo Roland, gibt es Deine Aussage irgendwo als verbindliche Quelle? Speziell zu "Veränderungen der Beschäftigtenanzahl? Hierzu gibt es völlig unterschiedliche Aussagen.
Zu der Amtszeit. Im Artikel 27 Vorzeitige Neuwahl der BayPVG steht unter Absatz 5: "Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen"
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#5

Verbindliche Quellen wird es dazu nicht geben denn auch Rechtssprechung ist änderbar.
Meine Info ist aus der Kommentierung des BayPVG vom Rehmverlag von Ballerstedt/Schleicher/Faber.
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#6

Hallo
meines Wissens arbeiten die PR`s nach Aufhauser/Warga/ Schmitt -Moritz
ist umfangreicher als der Schleicher

Da gehts aber schon wieder los, je nach welchen Buch man Arbeitet und welche Auflage benutzt wird
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