Vorgänger andere Eingruppierung?
#1

Ich arbeite seit 2018 auf meiner jetzigen Stelle im Verwaltungsbereich und bin in E9a eingruppiert. 

Jetzt habe ich mitbekommen, dass meine Vorgängerinnen E9b bekommen haben, allerdings hatten sie ein BWL-Studium. 

Ist dieser Unterschied rechtens, wenn ich genau die gleichen Tätigkeiten verrichte? Ich dachte, ein Studium ist für die E9b nicht mehr Bedingung?
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#2

Welcher Tarifvertrag? Welcher Abschnitt der Entgeltordnung, welche Fallgruppe? Wurde exakt die gleiche Tätigkeit übertragen?

Ist wäre die Eingruppierung der Tätigkeit?
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#3

TV-L, es sind definitiv die gleichen Tätigkeiten.

Die genaue Fallgruppe/Abschnitt der Entgeltordnung muss ich nachschauen.

Den letzten Satz verstehe ich nicht, sorry.
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#4

Sofern: Entgeltordnung zum TV-L - Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

(Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020)

Entgeltgruppe 9b

1.  Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2.  Beschäftigte  im  Büro-,  Buchhalterei-,  sonstigen  Innendienst  und  im  Außendienst, 
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

3.  Beschäftigte  im  Büro-,  Buchhalterei-,  sonstigen  Innendienst  und  im  Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11)

aus:
https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html
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#5

Diesen Auszug kenne ich. 
Aber das würde doch bedeuten, dass bei Tätigkeiten gemäß Nummer 2 eben kein Studium benötigt wird - oder habe ich da einen Denkfehler?
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#6

Die Frage ist ja wie die Tätigkeit zu bewerten ist. Bisher wurde nicht geschildert was erlauben würde einzuschätzen ob E9a oder E9b korrekt ist.

Die frühere Bezahlung nach E9b kann ganz verschiedene Gründe haben.
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#7

Sofern eine solche Tätigkeit, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen" im tarifliche Sinne erfordert, als gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 12 TV-L arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Liegt ggf. eine Tätigkeitsbeschreibung/-bewertung der Personal verwaltenden Stelle vor, in der hierzu nähere Ausführungen gemacht sind?
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