Urteil zur Höhergruppierung TvL
#1

Bzgl. der anstehenden rückwirkenden Höhergruppierung aufgrund des rechtskräftigen Urteils würde mich mal interessieren, ob man in seiner Erfahrungsstufe bleibt und welche Zulagen in Zukunft gelten. Sonst könnte man womöglich „vom Regen in die Traufe“ geraten und am Ende kommt netto weniger dabei raus.
Schon mal vielen Dank für eine Antwort!
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#2

Die Stufenlaufzeit wird nachgezeichnet so wie man zutreffend eingruppiert war. Also gestützt auf das Urteil.
Zulagen ebenso auf der Basis der korrekten Eingruppierung.
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#3

….heißt, wer seit 30 Jahren dabei ist, bleibt auch in der Endstufe und wird zukünftig das Gehalt für E9a Stufe 6 erhalten!?
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#4

Man muss die ganzen korrekten Verlauf nachzeichnen. Das kann im Ergebnis auch zu einer niedrigeren Stufe führen. Kommt halt darauf an ab wann die nun entschiedene Eingruppierung greift und was damals für Regelungen griffen und ob es Auswirkung auf Überleitung etc. hat.
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#5

Achso, nagut. Dann sind wir mal gespannt.

Recht herzlichen Dank für die Auskunft!!
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#6

Sofern Sie auf das BAG-Urteil 4 AZR 195/20 Bezug nehmen, ist es überhaupt von Bedeutung, ob Ihnen "schwierige Tätigkeiten" im "rechtserheblichen Ausmaß" vom Arbeitgeber übertragen wurden. Ist das so?!
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#7

Ich habe hier nachgefragt aufgrund einer Ankündigung meiner Verwaltungsleiterin, dass nun alle Justizangestellten an unserer Staatsanwaltschaft gleich gestellt und mit der Entgeltgruppe 9a vergütet werden. Eine herausgehobene, bzw. schwierige Tätigkeit ist mir tatsächlich seit November letzten Jahres zugeteilt. Bisher bin ich in E 6 eingruppiert. Nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten sollte ich aber höhergruppiert werden in bisher E8, bzw. neu in E9a.
Nun soll es aber angeblich keinen Unterschied mehr machen zu allen anderen Kollegen und Kolleginnen. Die Erklärung zu dem von Ihnen angeführten Urteil liest sich allerdings etwas anders.
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#8

Entscheidend ist, ob die von einem Geschäftsstellenverwalter oder einem Beschäftigten in einer Serviceeinheit (Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L) auszuübende Tätigkeit iSd § 12 TV-L "schwierige Tätigkeiten" in "rechtserheblichem Umfang" umfasst (siehe Urteilsgründe). Das BAG nennt hier keinen Mindestumfang. In dem entschiedenen Fall waren es ca. 25%. In anderen Entscheidungen hat das BAG aber auch deutlich geringere Anteile für das Vorliegen solcher tariflicher Heraushebungsmerkmale anerkannt. Man wird davon ausgehen können, dass ein Anteil der "schwieirigen Tätigkeiten" von ca. 10 % an der Gesamttätigkeit dieses Maß der "Rechtserheblichkeit" im Regelfall erreicht. Ggf. auch bereits geringere Anteile, je nach Einzelfall.

Das führt dann dazu, dass die Tätigkeitsmerkmale für die genannten Beschäftigten mit Heraushebung von "einem Fünftel" und "einem Drittel" letztlich ins Leere laufen (so auch das BAG). Das wiederum bedeutet, dass sämtliche genannten Beschäftigten bei Vorliegens des Heraushebungsmerkmals "schwierige Tätigkeit" in einem "rechtserheblichen Umfang" bereits seit Übertragung dieser Tätigkeit (was Jahre bzw. Jahrzehnte zurückliegen kann) in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert sind. Eine Differenzierung nach den Entgeltgruppe 6 (Fg. 1 und 2), 8 und 9a findet damit nicht mehr statt (gewissermaßen "Alles- oder Nichts-Prinzip").
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#9

Aber das heißt ja dann, dass bisher höhergruppierte Kolleginnen trotz ihrer herausgehobenen schwierigen Tätigkeiten gleich viel verdienen werden, wie die, die bisher wegen ihrer einfacheren Tätigkeit nur in E6 eingruppiert waren. Es werden somit wohl alle gleich gestellt, egal welche Tätigkeit?! Ist ja schon irgendwie unfair. 
Bei uns gibt es bisher nur 5 Kolleginnen mit schwierigen Tätigkeiten und höherer Gruppierung (bisher E8, inzwischen E9a). Alle anderen sind mit E6 gruppiert.
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#10

Tja, diese Folge war dem Bundesarbeitsgericht herzlich gleichgültig. Die Beamten in der A 6 werden sicherlich auch etwas neidisch werden.
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#11

Handhaben das alle Bundesländer gleich? Bei uns geht das Gerücht um, dass es jedem Bundesland überlassen bleibt, wie es das Urteil umsetzt. Sodass z.b. Bayern sagen kann, nein wir zeichnen die Eingruppierung nicht nach?
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#12

In Mecklenburg-Vorpommern erhalten alle Angestellen (Serviceeinheiten), egal in welcher Abteilung sie tätig sind die E6. Hier wird nun geprüft, ob eine E9a möglich ist.
Von Bekannten aus anderen Bundesländern habe ich schon gehört, dass zum Beispiel wenn man in Famlie arbeitet eine E8 bekommt.
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#13

Aus NRW kenne ich es so, dass alle in Serviceeinheiten beim Amtsgericht die E8 erhalten, nur die Angestellten der Strafabteilung erhalten nach E6 und die des Grundbuchs nach E9a. Schon faszinierend, dass ein Tarifvertrag so unterschiedlich umgesetzt wird.
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#14

Ja da bleibt halt nur die Festellungsklage! Habe selbst vor 3 Jahren geklagt und nun die 9a. Bin bei einer Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt.
Die TdL hat sich nicht einigen können auf ein gemeinsames Vorgehen. Deshalb macht jetzt jedes Land was es denkt...und ganz ehrlich? Da wird nichts bei rauskommen. Ich lege wirklich jedem ans Herz zu klagen! Nur mit Urteil hat man Gewissheit.
In Sachsen-Anhalt wird auch nur bei denen mit Urteil umgesetzt.
Das war doch sowas von klar, dass die Finanzminister nicht überall gleich agieren und an den Angestellten trotz des Betruges seit vielen Jahren weiterhin sparen!!!!
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#15

(23.03.2023, 14:39)Gast schrieb:  Bzgl. der anstehenden rückwirkenden Höhergruppierung aufgrund des rechtskräftigen Urteils würde mich mal interessieren, ob man in seiner Erfahrungsstufe bleibt und welche Zulagen in Zukunft gelten. Sonst könnte man womöglich „vom Regen in die Traufe“ geraten und am Ende kommt netto weniger dabei raus.
Schon mal vielen Dank für eine Antwort!

Wenn es ordentlich läuft, muss alles nachgezeichnet werden. Ab wann wurde übertragen? War man schon im BAT falsch eingruppiert? Welche Stufe? Die korrekte Stufenlaufzeit beginnt bei Übertragung. Dann erfolgte die Überleitung aus der kleinen E9 im Jahr 2019 in die E9a. Da ist vieles zu beachten!
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