Urteil zur Höhergruppierung TvL
#16

Ich habe mich in Hessen der Klage angeschlossen. Gibts denn dann auch eine Nachzahlung? Wäre ja nur richtig.
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#17

(09.06.2023, 17:48)Gast schrieb:  Ja da bleibt halt nur die Festellungsklage! Habe selbst vor 3 Jahren geklagt und nun die 9a. Bin bei einer Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt.
Die TdL hat sich nicht einigen können auf ein gemeinsames Vorgehen. Deshalb macht jetzt jedes Land was es denkt...und ganz ehrlich? Da wird nichts bei rauskommen. Ich lege wirklich jedem ans Herz zu klagen! Nur mit Urteil hat man Gewissheit.
In Sachsen-Anhalt wird auch nur bei denen mit Urteil umgesetzt.
Das war doch sowas von klar, dass die Finanzminister nicht überall gleich agieren und an den Angestellten trotz des Betruges seit vielen Jahren weiterhin sparen!!!!
Hallo, ich bin auch in Sachsen-Anhalt in einer Staatsanwaltschaft beschäftigt und habe auch geklagt. Mein Termin ist erst im August, da kann ich ja noch Hoffnung haben. Ist bei Ihnen schon alles durch, auch direkt in der Behörde?
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#18

Nein, nur ich bisher! Die, die nicht geklagt haben, bekommen derzeit auch keine E9a.
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#19

In Hessen sollen jetzt alle Justizangestellten die E9a bekommen. Evtl. sogar rückwirkend ab Antragstellung, aber das ist noch nicht klar. Manche haben vor 2 1/2 Jahren schon einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, andere erst vor kurzem.
Es soll neue Arbeitsverträge geben. Behalten die alten Angestellten (Jahrgang 1969 und früher) dann ihre 33 Tage Urlaub? Weiß da jemand was?
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#20

Gibt's eine Nachzahlung für diejenigen, die in E8 eingruppiert waren und 2019 einen Antrag auf E9a gestellt haben? Wenn ja ab wann und wieviel könnte dabei rumkommen?
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#21

Einen "Antrag auf E9a" gibt es nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob und wenn ja wann eine Geltendmachung eines höheren Entgeltes erfolgte im Sinne des § 37 TV-L. Diese beinhaltet eine Aufforderung zur Zahlung des entsprechenden höheren Entgeltes. Eine reine "Prüfbitte" o. ä. wäre unzureichend. Ansonsten zahlen die Länder ab dem 1.7.2022 nach. Die Differenz der monatlichen Bezüge ergibt sich dann aus der Entgelttabelle.
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#22

Habe vor 2 Jahren die E 9a beantragt. Bin aber zur Zeit in der E 6. Bekomme ich auch eine Rückzahlung wie die, die schon in der E 8 sind?
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#23

Das hängt davon ab, ob Sie eine Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L erhoben haben (siehe vorheriger Beitrag) und insbesondere ob Ihnen schwierige Tätigkeiten im rechtserheblichen Umfang im Sinne der Rechtsprechung des BAG übertragen wurden.
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#24

Hallo zusammen, mich interessiert die Frage der Verzinsung, wenn festgestellt wurde, dass die eingruppierung in E9 a rückwirkend erfolgen sill

Vg
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#25

Da fallen Verzugszinsen nach BGB an, die jedoch auch der Geltendmachung bedürfen, um nicht nach § 37 TV-L zu verfallen. Die Arbeitgeber werden diese ggf. nicht freiwllig zahlen, daher wird man diese dann gerichtlich einklagen müssen.
 A01011
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#26

In unserem Gericht haben Kollegen vor 2 Jahren geklagt. Erst hat das Arbeitsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtes abgewartet und dann hat der Arbeitgeber Fristverlängerung bis dieses Jahr Herbst beantragt. Dem wurde auch stattgegeben. Ich selbst habe 2018 einen Antrag auf Höhergruppierung in die E9a gestellt. Über diesen wurde bisher nicht entschieden.
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#27

In Hessen haben alle neue Arbeitsverträge bekommen bzw. bekommen sie demnächst. Bisher erreichte Stufe und Stufenlaufzeit bleiben erhalten.
Wie es in anderen Bundesländern ist, weiss ich nicht.
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#28

Wie kann man denn die Endstufe aus der E6 beibehalten? Die E9(k) hatte früher verlängerte Stufenlaufzeiten, demzufolge viele heute erst in der Stufe 5 sein können laut Überleitungsrecht E9/E9a. Die Stufenlaufzeit der E6 ist kürzer gewesen also die der E9(k).
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#29

Weiss ich nicht. Bei uns in den neuen Verträgen ist es so. Und zwar bei allen. Stufe und Restlaufzeit der Stufe bleiben erhalten.
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#30

Wegen Nachzahlung: wer einen Antrag gestellt hat, bekommt 6 Monate rückwirkend mehr Geld. Der Rest rückwirkend ab 1.1.2023.
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