Urteil zur Höhergruppierung TvL
#31

Ich arbeite ebenfalls seit fast 31 Jahren beim Land Sachsen-Anhalt, Staatsanwaltschaft . Wir Angestellten haben die Anträge auf Überprüfung bzw. Korrektur der Eingruppierung im August 2018 gestellt. Bis heute ruht die ganze Angelegenheit. Nachdem die TdL sowie das Land Berlin mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts Erfurt am 04.10.2022 beim Bundesverfassungsgericht gescheitert sind verhält sich das Land Sachsen-Anhalt, als wenn sie über diese Angelegenheit nichts wüssten. Immerhin ist der Beschluss Bundesverfassungsgericht 1 BvR 382/21 vom 04.10.2022 bereits mehr als 10 Monate alt, aber das Justizministerium/Finanzministerium tun so, als ob sie davon kein Kenntnis hätten. In unserem besonderen Fall - Staatsanwaltschaft - wurden im Jahr 2005/2006 nach erfolgreicher Schulung und Prüfung durch Rechtspfleger - die Geldstrafenvollstreckung übertragen, schon damals hätte allen Angestellten die 9 a zugestanden. Daraus folgt, dass wenn ich heute E 6 Stufe 6 bin natürlich ohne Überlegung ab 2018 nach Antragstellung sofort E 9 a Stufe 6 beanspruche. Immerhin hat das Land Sachsen-Anhalt bereits Gehaltskosten seit 2005/2006 bis 2018, 12 bzw. 13 Jahre gespart. Im Hinblick auf meine Rentenanwartschaften fühle ich mich natürlich auch betrogen. Wobei uns immer mitgeteilt wurde, dass die E 6 für Angestellte die endgültige Einstufung wäre. Aber, wie ich im TVL Forum gelesen haben, wurde in anderen Bundesländern bei höherwertiger Tätigkeit bereits die E 8 oder sogar die E 9 a gezahlt.
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#32

Ja die Bundesländer legen sich das alle anders aus. Soviel dazu, dass es überall „gleich“ ist. Wie schon geschrieben in MV ruhen die Anträge auch noch. Das Finanzminsterium sucht vermutlich noch nach Möglichkeiten es nicht zu zahlen. Jedenfalls wurde vom Personalrat mitgeteilt, dass das Finanzministerium die Anträge prüft.
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#33

So soll es wohl in Sachsen-Anhalt auch sein, man müsste wohl erst mal prüfen in welche Stufe 9 a eingruppiert wird. Was für ein Irrtum, es ist nämlich eine Korrektur der falschen Umgruppierung von 2006 von BAT in TVL, wenn ich 2006 in EG 6 Stufe 6 war und eine Korrektur ab 2006 zu erfolgen hat, dann wäre es ab 2006 nach Korrektur 9 a Stufe 6. Was soll da noch geprüft werden, wenn ab August 2018 nach Antrag auf 9 a korrigiert werden muss, da muss jeder 1 zu 1 also auch ab Antragstellung August 2018, 6 Monate rückwirkend also ab März 2018 EG 9 a Stufe 6 bekommen also Endstufe. Diese Differenzen bis heute müssten nachgezahlt werden. Eigentlich eine ganz einfache Rechnung für die Gehaltsrechner in den Landeshauptkassen. Vor allem haben die Länder von 2006 bis 2018 bereits 12 Jahre gespart, da den Angestellten die EG 9 a da schon zugestanden hätte. Bin gespannt, wann da mal was passiert. Liegt an den Ministerien, wie man da hört hätten wohl sogar Schreibkräfte dort schon die EG 9 a bekommen, man hat dann nur die Tätigkeitsbeschreibungen so geschrieben, dass höherwertige Tätigkeit prozentual passt! Ich für mich persönlich werden den August noch abwarten, dann eine Sachstandsanfrage starten mit Aufforderung der Zahlung der Differenzbeträge, sollte das nichts bringen werden ich zu einem mir gut bekannten Rechtsanwalt, der bereits in dieser Angelegenheit mehrere Verfahren gewonnen hat, einschalten.
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#34

Ein Antrag unterbricht nicht die tarifliche Ausschlussfrist.
Stufenzuordnung kommt es halt durchaus aus die Details an. Zumal es 2006 keine E9a gab und in der sog. kleinen E9 die Stufe 6 nicht erreicht werden konnte. Man muss schon die Stufenlaufzeit nachzeichnen um die aktuell korrekte festzustellen.
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#35

Nein das ist völlig falsch! E6 Stufe 6 bedeutet nicht E9a Stufe 6.
Wenn die Bewertung der Tätigkeit von Anfang an falsch war, muss es auch von Anfang an nachgezeichnet werden. D. h. man geht bis in den BAT zurück!

Hier zur Verdeutlichung: 
Übertragung Tätigkeit Serviceeinheit am 10.05.2000 - Eingruppierung in Verg. Gr. Vc
Bewährungsaufstieg in die Vb nach 3 Jahren - erfolgte dann am 10.05.2003
Einführung des TVL am 01.11.2006
Hier ging man wie folgt vor:
Das Vergleichsentgelt je nach Alter und Ortszuschlag wird nun aus der Vb berechnet.
Dementsprechend kam man in eine Zwischenstufe der E9 (dürfte zwischen Stufe 2 und 3 gewesen sein). 
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgte gem. TVÜL am 01.11.2008, also ab da dann Stufe 3.

Jetzt sind die Stufenlaufzeiten zu beachten, die in der E9 verlängert waren (für die Vb übergeleiteten).
Stufenlaufzeit E9 verlängert waren: 1 Jahr - 5 Jahre - 9 Jahre - 5 Jahre
Demzufolge erreichte man Stufe 4 im Jahr 2017. Von Stufe 4 bis 5 dauert es aber nochmal 5 Jahre. Man wäre also 2022 erst in Stufe 5.
Zwischenzeitlich führte man aber die E9a und E9b ein.
Die Überleitung aus Stufe 4 der E9 im dritten Jahr (wie oben beschrieben) führte zur E9a Stufe 5.

Somit wird hoffentlich deutlich, dass es eben gerade nicht soooooo einfach ist, wie viele denken!
Die Vorgänge sind hoch komplex und je nach Vergleichsentgelt damals im BAT (wie alt war man, welchen Ortszuschlag hatte man), war nicht jeder
in der gleichen Zwischenstufe. Es darf die Stufenlaufzeit der E6 nicht mit der der E9 verglichen werden, die bedeutend länger war!
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#36

Im übrigen, was hindert jeden einzelnen daran zu klagen? Habe auch geklagt und bekomme bereits die E9a. Diese Hinhaltetaktik der Länder wird doch hingenommen von den Angestellten. Wer glaubt, dass da freiwillig was kommt, soll ruhig weiter warten!
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#37

Meine Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt ist durch Vergleich beendet worden. Das Land hat meiner Klage zugestimmt, um das Verfahren zu beenden. Ich mache seit 2001 höherwertige Tätigkeiten und bin der Meinung, zwischenzeitlich in der 9a, Stufe 6 sein zu müssen. Darf ich fragen, in welcher Stufe Sie sind?
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#38

Die Stufe ist doch wie oben ausgeführt einfach nachzuzeichnen.
Wenn 2001 die Übertragung Serviceeinheit war, spielt es sich wie oben ab - nur ein Jahr nach hinten versetzt.
Wenn Sie die Mitteilung der Bezügestelle bekommen, wird es wahrscheinlich E9a Stufe 5 sein, sofern keine Elternzeit vorlag. Diese
unterbricht die Stufenlaufzeit. Ebenso von Bedeutung wäre, welches Vergleichsentgelt Sie im Jahr 2001 in der Verg. Gr. Vb hatten. 
Jeder kann eine andere Zwischenstufe gehabt haben. 
Die E6 Stufe 6 heißt nicht E9a Stufe 6, da die damalige E9 verlängerte Stufenlaufzeiten hatte.
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#39

Hat bereits jemand aus Sachsen eine Entscheidung erhalten?
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#40

In Sachsen-Anhalt soll es wohl noch 1 Jahr dauern, bis die Nachzahlungen realisiert werden. Die Bezügestelle könnte es wohl nicht so schnell realisieren. Die Geschäftsleiter sind angewiesen worden von MJ, den Werdegang jedes Einzelnen Antragstellers nachzuzeichnen, damit sind jetzt die Personalstellen beschäftigt. Halte ich einfach für sinnlos. Denn z. B. in meiner Dienststelle wurden 1994 die Serviceeinheiten als Erste sozusagen als Probe eingerichtet. Seitdem arbeite ich in einer solchen. Mithin 29 Jahre, was soll da noch gerechnet werden, welche Stufenzuordnung korrekt wäre. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bereits 04.10.2022 ergangen, traurig, dass nach fast 13 Monaten immer noch nichts passiert. Der Unmut unter den Kollegen wird damit immer größer und die Motivation nimmt ab.
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#41

(19.10.2023, 06:27)Gast schrieb:  In Sachsen-Anhalt soll es wohl noch 1 Jahr dauern, bis die Nachzahlungen realisiert werden. Die Bezügestelle könnte es wohl nicht so schnell realisieren. Die Geschäftsleiter sind angewiesen worden von MJ, den Werdegang jedes Einzelnen Antragstellers nachzuzeichnen, damit sind jetzt die Personalstellen beschäftigt. Halte ich einfach für sinnlos. Denn z. B. in meiner Dienststelle wurden 1994 die Serviceeinheiten als Erste sozusagen als Probe eingerichtet. Seitdem arbeite ich in einer solchen. Mithin 29 Jahre, was soll da noch gerechnet werden, welche Stufenzuordnung korrekt wäre. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bereits 04.10.2022 ergangen, traurig, dass nach fast 13 Monaten immer noch nichts passiert. Der Unmut unter den Kollegen wird damit immer größer und die Motivation nimmt ab.
Na das sind ja Aussichten. In diesem Jahr hatte ich auch nicht mehr wirklich damit gerechnet, das es zur Zahlung kommt. Aber noch ein Jahr warten? Das ist ja unglaublich. In unserer Behörde ist es auch so, dass die Geschäftsleitung den Werdegang an die Bezügestelle mitteilen muss. Ich arbeite seit 1999 in einer Serviceeinheit, also dürfte die Rechnung eigentlich auch nicht so schwer sein. Zumal bei den Leute, die geklagt haben, die Verfahren durch Vergleich beendet sind und das Land Zinsen zahlen muss.
Bei uns wird gemunkelt, dass die Nachzahlung mit der Steuerklasse 6 versteuert wird. Das kann ich gar nicht glauben und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Hat da schon jemand etwas von gehört?
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#42

(20.10.2023, 16:13)Gast schrieb:  
(19.10.2023, 06:27)Gast schrieb:  In Sachsen-Anhalt soll es wohl noch 1 Jahr dauern, bis die Nachzahlungen realisiert werden. Die Bezügestelle könnte es wohl nicht so schnell realisieren. Die Geschäftsleiter sind angewiesen worden von MJ, den Werdegang jedes Einzelnen Antragstellers nachzuzeichnen, damit sind jetzt die Personalstellen beschäftigt. Halte ich einfach für sinnlos. Denn z. B. in meiner Dienststelle wurden 1994 die Serviceeinheiten als Erste sozusagen als Probe eingerichtet. Seitdem arbeite ich in einer solchen. Mithin 29 Jahre, was soll da noch gerechnet werden, welche Stufenzuordnung korrekt wäre. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bereits 04.10.2022 ergangen, traurig, dass nach fast 13 Monaten immer noch nichts passiert. Der Unmut unter den Kollegen wird damit immer größer und die Motivation nimmt ab.
Na das sind ja Aussichten. In diesem Jahr hatte ich auch nicht mehr wirklich damit gerechnet, das es zur Zahlung kommt. Aber noch ein Jahr warten? Das ist ja unglaublich. In unserer Behörde ist es auch so, dass die Geschäftsleitung den Werdegang an die Bezügestelle mitteilen muss. Ich arbeite seit 1999 in einer Serviceeinheit, also dürfte die Rechnung eigentlich auch nicht so schwer sein. Zumal bei den Leute, die geklagt haben, die Verfahren durch Vergleich beendet sind und das Land Zinsen zahlen muss.
Bei uns wird gemunkelt, dass die Nachzahlung mit der Steuerklasse 6 versteuert wird. Das kann ich gar nicht glauben und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Hat da schon jemand etwas von gehört?



Mal was aktuelles..... Wir sind ein Gericht in NRW. Es wurden jetzt bis 15.10. alle Umgruppierungen vorgenommen, da dies eine Anweisung vom Finanzministerium war. Es müsste dringend noch dieses Jahr passieren, wegen irgendwelcher Förderungen. Alle sind jetzt in 9a (auch die von E6). Einen neuen Arbeitsvertrag bedarf es nicht, da es nur eine Umgruppierung ist. Die Angestellten, die bereits in 9a waren und ja keinen Antrag gestellt haben, wurden eine Entgeltstufe höher gestellt und das rückwirkend ab Juli 2022. Die bereits in Stufe 6 sind bekamen nix. Die Summen der Differenzen werden jetzt ausgezahlt. Ein paar haben Ihre Beträge schon erhalten, in der Steuerklasse wo man auch drin ist. Von einem Gericht hörte ich war die Höchstsumme der Auszahlung 30.000 Euro. Also anscheinend gehts langsam vorwärts. Die E9a bereits hatten sind natürlich sauer und keiner möchte mehr auf diese Abteilungen. Übrigens hörte ich auch, dass wohl bereits angehende Rechtspfleger geklagt hätten, da E9a mehr ist als ihr Anfangsgehalt. Ich denke da kommen zukünftig noch mehr Klagen.
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#43

Da könnt Ihr froh sein, dass Ihr in NRW arbeitet. Hier in Sachsen-Anhalt mussten erst Gehaltszettel aus 2006, 2012 und 2019 sowie der aktuelle in Kopie zur Personalabteilung gegeben werden. Sie behalten sich vor evtl. bis Ende 2023 vielleicht die Stufenzuordnung zu erstellen. Keine Ahnung, warum dies nötig ist, da ja in der Bezügestelle sämtliche Daten erfasst sind.
Ich werde Euch dann mal berichten, ob wir unsere Korrektur der Eingruppierung mit der verbundenen Nachzahlung seit Februar 2018 evtl. im Jahr 2024 bekommen????? Eine Schande eigentlich, mir wurde die höherwertige Tätigkeit in einer Serviceeinheit bereits 1996 übertragen. Nach mehr als 27 Jahren stellt sich für mich nicht mehr die Frage nach der Stufe, da ich auch bereits schon 1992 eingestellt wurde.
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#44

(02.11.2023, 07:41)Gast schrieb:  Da könnt Ihr froh sein, dass Ihr in NRW arbeitet. Hier in Sachsen-Anhalt mussten erst Gehaltszettel aus 2006, 2012 und 2019 sowie der aktuelle in Kopie zur Personalabteilung gegeben werden. Sie behalten sich vor evtl. bis Ende 2023 vielleicht die Stufenzuordnung zu erstellen. Keine Ahnung, warum dies nötig ist, da ja in der Bezügestelle sämtliche Daten erfasst sind.
Ich werde Euch dann mal berichten, ob wir unsere Korrektur der Eingruppierung  mit der verbundenen Nachzahlung seit Februar 2018 evtl. im Jahr 2024 bekommen????? Eine Schande eigentlich, mir wurde die höherwertige Tätigkeit in einer Serviceeinheit bereits 1996 übertragen. Nach mehr als 27 Jahren stellt sich für mich nicht mehr die Frage nach der Stufe, da ich auch bereits schon 1992 eingestellt wurde.
Ich arbeite auch für das Land Sachsen-Anhalt. Ich kann auch nicht verstehen, warum das ganze so hinausgezögert wird. In unserer Behörde wurde noch niemand aufgefordert, Gehaltszettel einzureichen. Kann es sein, dass jede Behördenleitung ihr eigenes Süppchen kocht? Mir kommt es jedenfalls so vor.
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#45

Meines Erachtens müsste die Erfahrungsstufe doch bestehen bleiben wie sie ist oder? 
Man wird ja aufgrund eines Fehlers bei der Eingruppierung rückwirkend höher gruppiert und nicht, weil man andere Aufgaben übernommen hat. Oder sehe ich das Falsch.
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