Theater Schneider in Bayern - welche Endgeldgruppe?
#1

In welche Entgeldgruppe gehören  Schneider in Theatern in Bayern?
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#2

Ist es es ein Landestheater oder ein städtisches Theater? Bei einem Landestheater gilt der Tarif TV-L. Bei einem kommunalen Theater gilt dagegen der Tarif TVöD. Beide haben dazu spezielle Tätigkeitsmerkmale.

Beispiel TV-L - spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite:

Entgeltgruppe 9a
1. Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung mit größerem Aufgabenbereich.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzlage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von Fundusbüchern obliegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Requisitenmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Rüstmeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
5. Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss.
6. Theatertapeziermeister mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 8
1. Gewandmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Theatermaler, die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater- und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 8.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3. Theaterschuhmachermeister.

Entgeltgruppe 7
1. Requisitenmeister, denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Requisitenmeister, die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3. Rüstmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4. Theatertapeziermeister, denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
5. Erste Zuschneider.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 6
1. Maskenbildner, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des Chefmaskenbildners bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
2. Modellbauer, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 4 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
3. Requisitenmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Theater- und Kostümmaler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5. Theatertapeziermeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 5
1. Kascheure (Theaterplastiker).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
2. Magazinmeister (Dekorationsmeister), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass mindestens sechs Arbeitnehmer zu beaufsichtigen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
3. Maskenbildner.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
4. Modellbauer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
5. Theater- und Kostümmaler.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 4
Magazinmeister (Dekorationsmeister).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2
Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Protokollerklärungen:
Nr. 1 Gewandmeister sind Beschäftigte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung leiten und überwachen.

Nr. 2 Requisitenmeister sind Beschäftigte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und warten und die Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.

Nr. 3 Rüstmeister sind Beschäftigte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände sowie Feuerwerkskörper, Schmuck usw. beschaffen oder herstellen und für Proben und Aufführungen bereithalten und gegebenenfalls verwalten und warten.

Nr. 4
(1) Theatertapeziermeister sind Beschäftigte, die mit ihnen unterstellten Theatertapezierern Dekorations-, Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und die hergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen bereithalten.
(2) Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unterstellten Näherinnen nicht mitgezählt.

Nr. 5 Theater- und Kostümmaler sind Beschäftigte, die nach Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellungen zum Bühnengebrauch anfertigen.

Nr. 6 Die Bezeichnung erster Zuschneider schließt nicht aus, dass auch alleinige Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.

Nr. 7 Maskenbildner sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines anderen Künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.

Nr. 8 Modellbauer sind Beschäftigte, die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.

Nr. 9 Kascheure (Theaterplastiker) sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners oder eines anderen Künstlerischen Vorstandes in eigener Verantwortung Plastiken herstellen.

Nr. 10
(1) Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Beschäftigte, die das Dekorationslager verwalten. Vielfach ist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne (Fahrmeister) übertragen.
(2) 1Für die Eingruppierung der Magazinmeister (Dekorationsmeister) in der Entgeltgruppe 5 ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer dem Magazinmeister (Dekorationsmeister) ständig unterstellt sind. 2Es zählen auch Arbeitnehmer mit, die ihm aus anderen Abteilungen zugeteilt werden.

Nr. 11 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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#3

Falls es ein städtisches Theater ist, schau hier: Eingruppierung nach TVöD Theater und Bühnen
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