Setzt die Eingruppierung in E 5 Teil I EO Nr. 1 eine mind. 3-jährige Berufsausbildung voraus?
Nein. Aber im Bereich VKA greift ggf. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. In dem Fall kann eine Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit (Fallgruppe 1) eine Alternative zur Fallgruppe 2 sein. Ansonsten stehen Fallgruppe 1 und 2 neben einander und grundsätzlich sind beide parallel zu betrachten. Wenn also Fallgruppe 1 nicht erfüllt ist aber Fallgruppe 2 wird man auch nach E5 eingruppiert. Außer bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.