Stellenwechsel - Besoldung
#1

Kurze Frage:

Folgender Sachverhalt:

Stellenwechsel vom Land in eine Kommune. Bisherige Besoldung A7 (seit September 2011 !)

Die neue Stelle ist mit A8 ausgeschrieben.

Darf ich beim Antritt der neuen Stelle mit A8 direkt bei der Versetzung eingestellt werden? Oder muss auch beim Stellenwechsel die Wartefrist von einem Jahr eingehalten werden?

Über eine Antwort würde ich freuen, auch über die entsprechende Gesetzesgrundlage:-)
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#2

Guten Morgen,

leider fehlt die Angabe des Bundeslandes.

Für NRW gilt:
Man muss unterscheiden zwischen der persönlichen Beförderungsmöglichkeit und der Stellenbewertung.

Nach Stellenbewertung könntest Du befördert werden.

Leider bist Du aber erst im September befördert worden und musst daher ein Jahr warten.
Soweit die Theorie.Icon_evil

Du hast aber keinen Rechtsanspruch auf Beförderung!!

Wenn Du z.B. in eine Kommune mit HSK wechselt, kann es bei einem
Beförderungskorridor von z.B. 10 % durchaus mehrere Jahre dauern bis
zur Beförderung. Da haben es die Angestellten besser, die haben einen
Rechtsanspruch.

Schöne Grüße
smokie
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#3

Danke schon mal...

Ja es geht sich um einen Stellenwechsel innerhalb des Landes NRW - Die entsprechende Stelle ist nach A8 bewertet.

Rechtsgrundlagen?
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#4

Hallo,

§ 10 Abs. 2 Buchst. c) Laufbahnverordnung NRW

§ 10
Beförderung, Erprobungszeit

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Besoldungsgesetz unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind; Abweichungen bestimmt

1. bei Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Behörden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

a) während der Probezeit,

b) vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

c) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und b ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 9 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 7 Absatz 1 Satz 6 festgestellt wurde. (Fn 14)

(4) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung (§§ 23 und 30) vorausgeht. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen

a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate,

b) des gehobenen Dienstes sechs Monate,

c) des höheren Dienstes neun Monate.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

Gruß
smokie
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