Stellenneubewertung rückwirkende Höhergruppierung, dadurch Stufenverlust
#1

Ich arbeite seit 10/2017 bei der Kommune TVÖD VKA.
Immer die gleiche Tätigkeit, keine Übertragung höherwertiger Aufgaben. Immer der gleiche Ablauf.

Nun wurde die Stelle neu bewertet und am 01.08.25 für 1 Jahr rückwirkend, also ab 01.08.24 höhergruppiert in EG 6.

2 Monate nach dem 01.08.24 hatte ich einen Stufenanstieg von Stufe 4 in Stufe 5.
Das heißt ich hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung am 01.08.25 bereits 10 Monate schon die Stufe 5.

Da ich am 01.08.24 noch in Stufe 4 war ( 8 Wochen vor Stufenaufstieg) und zu diesem Tag die Höhergruppierung stattfindet, beginne ich laut AG nochmal mit der Stufe 4 neu.

Obwohl ich zu Beginn der Entscheidung, am 01.08.25 die Stufe 5 schon 10 Monate in der EG 5 hatte.

Handelt es sich hier nicht um eine Korrektur? Und müsste ich nicht meine Stufe und die Laufzeit in der neuen Entgeltgruppe behalten dürfen? Diese Frage wird vom AG verneint, da im Laufe der Zeit sich die Anforderungen geändert hätten und die Stelle nun seit Ewigkeiten neu bewertet wurde.
Eine frühere Stellenbewertung liegt aber nicht vor und wurde früher nicht ausgehändigt. Auch nicht auf Nachfrage.

Der gewählten Zeitpunkt 01.08.24 wurde festgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt die von der Personalabteilung geforderte Stellenbeschreibung dort einging. (Gesendet per E-mail jedoch schon 06/2024)

Es hat sich nichts an meiner Arbeit geändert. All die Jahre immer die gleiche Arbeit.

Die Personalabteilung gibt an, ich solle froh sein das jetzt EG 6.
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#2

"Immer die gleiche Tätigkeit, keine Übertragung höherwertiger Aufgaben. Immer der gleiche Ablauf."
Entscheidend ist dabei ob am Anfang die gleichen Tätigkeiten vom Arbeitgeber übertragen wurden. Gab es am Anfang eine Stellenbeschreibung?

Wer hat 2024 die Stellenbeschreibung erstellt.

Wenn man von Anfang an E6 Aufgaben übertragen bekommen hat, war man von Anfang an in der E6. Die Stufenlaufzeit ist entsprechend nachzuzeichnen. Wenn man sich darüber nicht einig wird, muss gerichtlich ggf. beweisen, dass die 10/2017 übertragenen Tätigkeiten nach E6 zu bewerten sind. Dabei ist zu beachten, dass ggf. der direkt Vorgesetzte nicht befugt ist wirksam höherwertige Tätigkeiten zu übertragen.

Vorteilhaft wäre es, wenn es von Anfang an ein Stellenbeschreibung gab, die eindeutig E6 ist. Soweit man Klagen will hängt die Klageaussicht von der Beweisbarkeit ab. Die Beweislast wäre bei dir. Dabei ist die Darlegung ja nach Tätigkeiten und anzuwendenden Abschnitt der Entgeltordnung unterschiedlich schwierig.
Falls die Ma0ßnahme och nicht umgesetzt ist kann man vielleicht den Personalrat bitten den zeitlichen Ablauf zu hinterfragen.

Wichtig ist schriftlich die Bezahlung nach der angenommenen korrekten Stufe einzufordern. Sonst greift die tarifliche Ausschlussfrist.
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#3

Danke für die Antwort, es gab nie eine stellenbewertung. Auch nicht auf Nachfrage.
Die jetzige stellenbewertung musste ich selbst abgeben, habe alles aufgelistet was all die Jahre meine Tätigkeit ist. Wie gesagt ich wurde eingestellt, eingearbeitet und fertig. Von Seiten AG wurde nie etwas anderes an Arbeit übertragen.
Personalrat wie Personalabteilung meinten kurz und knapp: "ist eben so"

Liege ich falsch?
Es wurde mir nie höherwertige Aufgaben übertragen, weder schriftlich noch mündlich.
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#4

Es gab vorher auch keine Stellenbeschreibung vom AG. Ich hatte vor Jahren einmal danach gefragt aber nie eine bekommen und wie gesagt es hat sich an meiner Tätigkeit nichts geändert.
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#5

Bei einer korrigierenden Höhergruppierung fängt die Stufenlaufzeit nicht neu an.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/ents...zr-459-21/
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#6

(01.12.2025, 15:15)Gast schrieb:  Es gab vorher auch keine Stellenbeschreibung vom AG. Ich hatte vor Jahren einmal danach gefragt aber nie eine bekommen  und wie gesagt  es hat sich an meiner Tätigkeit nichts geändert.

Ob sich die übertragene Tätigkeit nicht geändert hat, wäre halt im Zweifelsfall zu belegen. Die Rechtslage ist einfach, aber die Beweisführung nicht unbedingt trivial. Das kann je nach Abschnitt der Entgeltordnung und konkreter Tätigkeit unterschiedlich leicht sein.
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