Rückwirkende Höhergruppierung - Zahlungsanspruch
#1

Hallo zusammen,

mir liegt ein Höhergruppierungsantrag aus dem Jahre 2018 vor. Die Höhergruppierung wurde zunächst nicht bearbeitet und dann 2021 abgelehnt. Der Beschäftigte legte allerdings Einspruch ein. Schließlich wurde der Antrag nochmal überprüft und die Eingruppierung soll nun vollzogen werden.
Ab wann hat der Beschäftigte einen Zahlungsanspruch? Es wurde zwischenzeitlich nicht mehr an den Antrag erinnert.

Gilt hier die Verjährungsfrist bzw. die Ausschlussfrist oder muss die volle Summe gezahlt werden, da es Verschulden des AG ist?
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#2

Ab wann hat der Beschäftigte einen Zahlungsanspruch?
Vermutlich 6 Monate rückwirkend ab heute.

Es kommt aber auf den genauen Wortlaut des "Antrags" und des "Einspruchs" an. Der "Antrag" bezog sich auf einen Eingruppierungsfehler oder war es ein tariflich vorgesehener Antrag wegen neuer Eingruppierungsregeln?
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#3

Anträge sind irrelevant. Ist die höhere Zahlung konkret geltend gemacht? Anscheinend nicht, wenn der "Antragsteller" drei Jahre gewartet hat. Das ist ja kein konkretes. Insofern wäre der Zahlungsanspruch 6 Monate rückwirkend ab Feststellung der falschen Eingruppierung, also jetzt.
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#4

Der Wortlaut des Antrages lautet: Ich bitte um Überprüfung und Eingruppierung in die EG 10 TVöD

Also gilt hier ausnahmslos § 37 TVöD - Ausschlussfrist?
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#5

Die gilt sowieso. Durch eine Geltendmachung hätte die Frist bloß ab da gegolten und nicht ab jetzt.
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#6

Musst gucken, ob Dir der obige Satz als Geltendmachung von Ansprüchen reicht oder nicht.
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