Das ist gemaß § 8 der Bauordnung wahrscheinlich nicht erlaubt. Es dürfte da auch keinen so umfassenden Bestandsschutz geben, dass man alte Versiegelungen erneuern darf. Da müssten Sie der Bauaufsicht einen Tipp geben, das zu überprüfen.
Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025*)
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen.
Soweit dem Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen, ist eine Wasseraufnahmefähigkeit der Flächen soweit möglich und zumutbar zu gewährleisten. Schotterungen und vergleichbare Maßnahmen, welche die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens oder die biologische Pflanzenvielfalt nicht nur unerheblich einschränken, sind keine andere zulässige Verwendung im Sinne von Satz 2. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird und sofern versickerungsfähige Böden anstehen; § 13 bleibt unberührt. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie in urbanen Gebieten sind nach Absatz 1 zu gestalten. Zugänge, Zufahrten, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität sowie die dafür notwendige technische Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sind beschränkt auf den für die Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Vorgartenfläche begrünt oder bepflanzt wird und dadurch ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Siehe auch
Schottergarten Verbot Hamburg