Resturlaub 2025
#1

Hallo zusammen,
krankheitsbedingt wurde mir mitgeteilt, dass ich meinen Resturlaub 2025 bis zum 31.05.2026 nehmen muss, da er sonst verfällt.
Meine Frage in diesem Zusammenhang, muss der Urlaub dann komplett bis zum 31.05.2026 realisiert worden sein oder bedeutet es, dass ich den Resturlaub bis zum 31.05.2026 angetreten haben muss, die Urlaubstage aber bis in den Juni gehen können.
Bsp. Urlaub vom 20.5.26 - 15.6.26 in Ordnung? Vielen Dank für eure/ihre Hilfe
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#2

Bis wann dauerte die Arbeitsunfähigkeit an. Wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.3.2026 angetreten werden konnte, würde es grundsätzlich reichen den Urlaub bis zum 31.5.2026 anzutreten. Wenn solche Gründe nicht vorliegen gilt das was der Arbeitgeber schreibt. Das wäre wohl bis 31.5. den Urlaub komplett genommen haben. Käme aber auch auf den genauen Wortlaut der Aussage des Arbeitgebers an.
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#3

Hallo,
ich unterliege dem TVöD Kommunal und musste im Februar meinen Resturlaub nach Bundesurlaubsgesetz aus 2024 bis Anfang April 2026 nehmen und habe jetzt noch den Tarifurlaub aus 2025 . Hatte die Übertragung auch beantragt und bewilligt bekommen. Mein Arbeitgeber hatte mir die Anzahl der Tage mitgeteilt und dazu geschrieben, dass der Urlaub am 31.05.2026 verfällt. Ich habe im Internet hin und her geschaut und dort entweder gelesen, " • Verlängerung (31. Mai): Ist der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03.2026 antretbar, verlängert sich die Frist bis zum 31.05.2026." bzw. "Grundsätzlich verfällt Urlaub, der bis zum Jahresende oder bei möglicher Übertragung bis zum 31. März bzw. 31. Mai des darauffolgenden Jahres nicht genommen wird".
Die Frage also vor bis zum 31.05.2026 antreten ( mit einigen Tagen im Juni) oder alles bis zum 31.05.2026 realisiert haben und was darüber hinausgeht verfällt.
Vielen Dank für die Mühe
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#4

Soweit vorher kein Urlaub möglich war, war es objektiv nicht möglich den Urlaub bis 31.3. zu nehmen.
Dann gilt § 26 Abs. 2 lit. a) TVöD
"(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. "
Es reicht also dann den Urlaub bis 31. Mai anzutreten. Er muss nicht vollständig bis 31. Mai genommen sein.
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#5

Erst mal vielen Dank für die Antwort. Sorry vielleicht stehe ich noch etwas auf dem „Schlauch“ wegen meiner letzten Frage. Ich habe dank ihrer Antwort verstanden, dass ich den Resturlaub bis 31.05.2026 nur antreten muss. Wegen dem Rückgriff auf die Regelung nach BUrlG meine letzte Unsicherheit. Ich habe dann aber dennoch meinen alten Urlaubsanspruch nach TVöD von 30 Tagen oder ist es dann der Mindesturlaub nach BUrlG. Ich habe es so verstanden, dass ich noch den TVöD Anspruch habe. Vielen lieben Dank für ihre Mühe.
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#6

"Ich habe es so verstanden, dass ich noch den TVöD Anspruch habe. "
Unten den genannten Umständen besteht der volle tarifliche Urlaubsanspruch aus 2025 noch.
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